Kündigung einer Kapitalanlage und das Auseinandersetzungsguthaben

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Scheidet ein Gesellschafter nach einer ausgesprochenen Kündigung aus einer Gesellschaft aus, ist damit auch die Frage des Zahlungsanspruches gegenüber der Gesellschaft verbunden.

Die Beteiligungsformen bei einer Kapitalanlage sind vielseitig. Eines haben jedoch alle gemeinsam: Der Anleger haftet mit seiner gezahlten Einlage auch für Verluste. Macht der anlegende Gesellschafter nach erfolgter Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Einlage geltend, besteht die Gefahr des Unterliegens, wenn die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet hat.

Der Anleger sollte zunächst seinen Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz geltend machen. Dabei handelt es sich um eine Sonderbilanz, die nur zu dem Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruches des ausscheidenden Gesellschafters erstellt wird. Es werden dabei summarisch die Vermögensgegenstände und die Schulden der Gesellschaft gegenübergestellt und ins Verhältnis zur getätigten Einlage des Anlegers gesetzt.

Dem Anleger steht sodann der Anspruch auf Zahlung zu, der sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergibt. Die Verzinsung dieses Anspruches richtet sich nach den Regeln des Gesellschaftervertrages. Gängige Regelungen sind dabei, dass der Anspruch sechs Monate nach dem wirksamen Ausscheiden des Gesellschafters fällig wird und zuvor nicht zu verzinsen ist.

Das Oberlandesgericht München musste sich in seiner Entscheidung vom 13.06.2018, Az.: 7 U 2976/17 mit einem Anspruch auseinandersetzen, bei dem die Gesellschaft die Auseinandersetzungsbilanz verspätet erstellt hatte. Erstinstanzlich war der Kläger wie beschrieben vorgegangen. Er hatte die Beklagte auf Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages verklagt. Während des laufenden Verfahrens legte die Beklagte die Bilanz vor und zahlte das verbleibende Auseinandersetzungsguthaben aus. Streitig blieb allein die Frage der geltend gemachten Zinsen über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Zinsen mit der Begründung ab, aufgrund von Anforderungen aus der KAGB, welches die Erstellung von Verkehrswertgutachten über die der Gesellschaft gehörenden Immobilien voraussetzt, sei eine rechtzeitige Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht möglich gewesen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie die Verzugszinsen nicht zu zahlen hat, weil der Verzug auf einem Umstand beruht, den sie nicht zu vertreten habe.

Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht München nicht gefolgt. Zwar setzt das KAGB die Erstellung von Verkehrswertgutachten voraus. Jedoch liegt es im Verantwortungsbereich der Gesellschaft, eine externe Beauftragung zur Erstellung der Gutachten rechtzeitig zu erteilen. 

Neben einer rechtzeitigen Beauftragung zur Erstellung der Verkehrswertgutachten muss die Gesellschaft auch für Verzögerungen in der Erstellung durch einen externen Dritten einstehen. Dieser handelt als Erfüllungsgehilfe.

Haben auch Sie noch offene Ansprüche aus einer Kapitalanlage, bei der die Anlegergesellschaft sie warten lässt, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne für ein entsprechendes Vorgehen zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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