Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

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Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich, jedoch sind hierbei besondere Regelungen und Voraussetzungen zu beachten.

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX (Teil 2, Kapitel 2). Demnach bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung aufgrund der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen soll oder ob es alternative Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.

Aber auch dann, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin die Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Deutschland grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Gesetz regelt den Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen und soll die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen schützen.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das KSchG beachten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. 

Das KSchG sieht verschiedene Kündigungsarten vor, wie beispielsweise die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die fristlose Kündigung. Je nach Art der Kündigung gelten unterschiedliche Regelungen und Fristen.

Es ist wichtig zu betonen, dass das KSchG nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Zum Beispiel gelten die Regelungen des KSchG nicht für leitende Angestellte, geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Probezeit. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall einen Anwalt oder eine Beratungsstelle aufzusuchen, um zu klären, ob das KSchG auf den konkreten Fall anwendbar ist.


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