Kündigung erhalten

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sind zwei Fristen zu beachten:

Nach Zugang einer Kündigung ist zu prüfen, ob die / der "Richtige" unterschrieben hat. Anderenfalls muss die Kündigung gem. §174 BGB zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen. Die Rechtsprechung nimmt hier einen Zeitraum von 72 Stunden an, so dass Sie die Kündigung möglichst umgehend einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorlegen sollten, damit er zum Beispiel anhand eines Handelsregisters die Kündigungsberechtigung prüfen kann.

Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss eine Klage erhoben werden, wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren wollen.

Das macht natürlich nur Sinn, wenn eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und Sie später nicht mehr Kosten als Nutzen haben.

Insbesondere bei fristlosen Kündigungen macht das Vorgehen in der Regel schon deshalb Sinn, weil Sie bei einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Sperre beim Arbeitsamt (bei der Agentur für Arbeit) bekommen und dann für 12 Wochen ohne Einkommen da stehen. Außerdem haben Sie dann noch die Kosten Ihrer Krankenversicherung zu tragen.

Sollte Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag "anbieten" ist dieser hinsichtlich seiner Auswirkungen, insbesondere der Möglichkeit einer Sperre für das Arbeitslosengeld zu prüfen. Niemand ist gezwungen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt auch eine 3-Wochenfrist. Sie beginnt mit dem Ende der Befristung. Auch hier sollte die Wirksamkeit der Befristung rechtzeitig gepüft werden.

Gerne schaue ich mir Ihre Kündigung, Ihren Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag oder Ihre Befristung als Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

Foto(s): Guido-Friedrich Weiler

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema