Kündigung erhalten - was nun? [Arbeitsrecht 101]

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Sie haben eine Kündigung erhalten und wissen möglicherweise auch nicht weswegen?

Da Kündigungen im Arbeitsleben erhebliche Folgen haben können, gibt es unterschiedliche Anforderungen an eine Kündigung, die allein schon wegen der Vertragsfreiheit sehr individuell sein können.

In jedem Fall muss Ihnen jedoch eine schriftliche Kündigung zugehen – mündliche Kündigungen sind also nicht wirksam.

Inhaltliche Unwirksamkeitsgründe können sich sowohl aus dem Vertrag sowie aus den einschlägigen Gesetzesnormen ergeben.

Das deutsche Individualarbeitsrecht ist verglichen mit anderen Rechtsgebieten verhältnismäßig unsortiert. Dementsprechend kompliziert und umfangreich ist auch eine Sichtung der potentiellen gesetzlichen Unwirksamkeitsgründe „auf eigene Faust“.

Nicht nur deswegen ist es somit sinnvoll, einen Rechtsanwalt – oder im besten Fall einen Fachanwalt im Arbeitsrecht – zu mandatieren.

Es besteht zudem Zeitdruck: Um eine Kündigungsschutzklage zu erheben besteht eine dreiwöchige Frist, beginnend ab dem Zugang der Kündigung. Der Zugang liegt vor, sobald die Kündigung in Ihren Machtbereich eintritt (z.B. Einwurf in den Briefkasten, Persönliche Übergabe). Die Kündigungsschutzklage ermöglicht es die Wirksamkeit der Kündigung anzuzweifeln und sie ggf. sogar für unwirksam zu erklären.

Nachdem diese Frist abgelaufen ist wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert – man kann sich dann nicht mehr gegen die Kündigung wehren.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann jedoch auch dann sinnvoll sein, wenn Sie nicht weiter bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten wollen. So werden Abfindungen bezahlt, damit die gekündigte Person den Arbeitsplatz verlässt. Bis auf wenige Ausnahmefälle gibt es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In Deutschland werden diese vielmehr als Folge einer Einigung ausgezahlt.

Dementsprechend ist es auch sehr wichtig in den Verhandlungen die auf die Einigung hinauslaufen gut aufgestellt zu sein – dies ist beispielsweise durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der Fall.

Hervorzuheben ist weiterhin, dass das Gesetz in bestimmten Fällen Kündigungsverbote vorsieht. Nennenswert sind die Kündigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, welche unsere Kanzlei bereits im letzten Jahr in einem Artikel thematisiert hat.

Verkürzt bietet sich folgendes Vorgehen an:

  1. Ist eine schriftliche Kündigung zugegangen?
  2. Was steht in meinem Arbeitsvertrag? Wurde eine Frist eventuell nicht eingehalten?
  3. Vorüberlegung: Möchte ich gegen die Kündigung vorgehen? Gibt es für meinen konkreten Fall Kündigungsverbote? Bin ich länger als sechs Monate beschäftigt? Sind in meinem Betrieb mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt?
  4. Sofern Sie die Fragen aus dem dritten Punkt mit „Ja“ beantwortet haben und unbedingt innerhalb von drei Wochen, am besten sofort nach Zugang der Kündigung: Welchen Anwalt beauftrage ich mit meiner Angelegenheit?

Auch bei Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob man wirklich „nichts machen kann“, empfiehlt es sich einen Beratungstermin bei einem Anwalt zu vereinbaren und sich vollumfassend über die einem zustehenden Rechte aufklären zu lassen – immerhin macht das Berufsleben einen wesentlichen Teil des (Über-) Lebens aus.

Foto(s): Rechtsanwalt Matthias Baring, LL.M.

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