Kündigung (II) – Muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen Grund / Kündigungsgrund nennen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Rahmen der Annahme von neuen Mandaten im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses fragen mich die Mandanten häufig, warum kein Grund im Kündigungsschreiben steht.

Noch häufiger sind Klienten der Auffassung, dass eine Kündigung nicht rechtmäßig ist, wenn der Kündigungsgrund „fehlt“.

Muss ich also als Arbeitgeber den Kündigungsgrund selbst im Kündigungsschreiben angeben, umschreiben oder zumindest abstrakt benennen, beispielsweise „... kündigen wir betriebsbedingt zum 31.12.2018“?

Und die daran anschließende Frage: Müssen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis kündigen, möglicherweise ebenso einen Grund in der Kündigung angeben?

Die Antwort ist, keine Vertragspartei muss im Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund, ihre Motivation oder sonstige Hintergründe offenbaren.

Begründet werden kann dies mit dem Wortlaut des § 623 BGB. Dort ist geregelt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Kündigungsschreiben selbst nichts weiter zum Ausdruck bringen muss, als dass die kündigende Vertragspartei das Arbeitsverhältnis beenden möchte; denn weil der Gesetzeswortlaut nichts weiter an Information verlangt, kann umgekehrt geschlossen werden, dass auch keine weiteren Informationen im Kündigungsschreiben angegeben sein müssen. Nicht einmal die Kündigungsfrist muss im Kündigungsschreiben angegeben werden. Denn eine Kündigung ohne Angabe von einem konkreten Beendigungsdatum führt dazu, dass die Kündigungserklärung zum nächstmöglichen Zeitpunkt Rechtswirkung entfaltet. Dies kann mit einer analogen Anwendung des § 140 BGB in Verbindung mit § 622 BGB begründet werden.

Schöpfen Sie nicht vorzeitig Hoffnung, dass die Kündigung angreifbar ist, weil kein Kündigungsgrund angegeben ist!

Erst durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird der Arbeitgeber gezwungen, den Sachverhalt vorzutragen und die Kündigungsgründe zu beweisen.

Versäume ich als Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Klage (3 Wochen ab Zugang der Kündigung), so kann ich die Kündigung nicht mehr angreifen, so kann ich den Arbeitgeber nicht zwingen, seine Kündigungsgründe darzutun.

Hingegen ist grundsätzlich ein Arbeitgeber, der im Kündigungsschreiben seine Gründe angeführt auf diese Gründe beschränkt bzw. kann später nicht erklären, es handelt sich gar nicht um diese Gründe, sondern um weitere Gründe, die selbst in der Kündigungserklärung nicht stehen. Kündigt beispielsweise ein Arbeitgeber, weil er plant den Betrieb zum 31.12.2018 stillzulegen und schreibt dies in die Kündigungserklärung hinein, so ist die Klage gegen die Kündigung begründet, wenn sich später herausstellt, dass das Unternehmen fortgeführt wird über den Beendigungszeitpunkt hinaus.

Suchen Sie rechtzeitig, immer innerhalb der 3-wöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, fachanwaltlichen Rat.

Gerne stehe ich zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema