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Sonderurlaub bei Umzug: Wann Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt freistellen muss

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Sonderurlaub bei Umzug: Wann Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt freistellen muss

Experten-Autorin dieses Themas

Sonderurlaub beziehungsweise die bezahlte Freistellung von der Arbeit kommt grundsätzlich aus verschiedenen Gründen in Betracht und kann sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB), einem speziellen Gesetz, tarifvertraglichen Regelungen, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Umzüge sind immer zeitaufwendig und in der Regel mit viel Stress verbunden. Vor allem, wenn der Umzug neben dem Arbeitsalltag bewältigt werden muss.  

Insofern ist der Wunsch nach Sonderurlaub bei bevorstehendem Umzug nachvollziehbar. Die gute Nachricht: Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bei Umzug ist möglich, allerdings nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen.

Urlaubsanspruch bei Umzug: Voraussetzungen 

Sonderurlaub bei Umzug: Gesetzliche und vertragliche Ansprüche 

Steht ein Umzug bevor, lohnt sich zunächst ein Blick in den Arbeitsvertrag. In vielen Fällen ist hier individuell geregelt, unter welchen Umständen und wie lange Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Enthält der Arbeitsvertrag keine expliziten Regelungen zu Sonderurlaub, ist es möglich, dass dieser in der Betriebsvereinbarung geregelt ist.  

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist insbesondere § 29 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD) interessant. Für Beamte des Bundes sowie Richter wiederum ergibt sich der Sonderurlaub aus der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), hier insbesondere aus den §§ 5ff. Ansonsten kann der Anspruch unter Umständen noch aus § 616 BGB – beziehungsweise aus § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz für Mitglieder des Betriebsrates – hergeleitet werden.  

In keinem Fall ergibt sich der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub hingegen aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das ausschließlich den Erholungsurlaub regelt. Sonderurlaub betrifft die Tage an Urlaub, die außerhalb und zusätzlich zum regulären Urlaub gewährt werden. Anders als der Sonderurlaub dient der Erholungsurlaub, wie sich schon aus dem Namen ergibt, der Erholung, während der Sonderurlaub zur Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse dient. Der reguläre Erholungsurlaub darf aus diesem Grund nicht um den Sonderurlaub gekürzt werden. 

Nach der grundlegenden gesetzlichen Bestimmung aus § 616 BGB – die gilt, wenn sich der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nicht bereits aus einem speziellen Gesetz, dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ergibt – besteht ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wenn der Beschäftigte vorübergehend und unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Erbringung seiner Dienstleistung verhindert ist. Das trifft auf besondere und unerwartete Ereignisse zu. Der genaue Zeitraum der Verhinderung ist gesetzlich nicht bestimmt. Er ist vom Grund der vorübergehenden Verhinderung abhängig. 

Sonderurlaub bei Umzug: Private oder betriebsbedingte Gründe? 

Bei Umzügen sind insofern die individuellen Gesamtumstände entscheidend. Umzüge aus rein privaten Gründen erfolgen in der Regel selbst verschuldet und begründen daher in der Regel keinen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Ein genereller Urlaubsanspruch zum Zwecke eines Umzugs ist also ganz klar zu verneinen. Beschäftigte müssen daher grundsätzlich regulären Urlaub für den Umzug einplanen, sofern der Umzug nicht neben dem Arbeitsalltag zu bewältigen ist. 

Anderes gilt, wenn durch den Arbeitgeber ein Standortwechsel der Tätigkeitsstätte angeordnet wird, der Umzug also betriebsbedingt, das heißt unverschuldet, erfolgt und während der Arbeitszeit stattfinden muss. In diesem Fall wird regelmäßig ein Anspruch auf Sonderurlaub zu bejahen sein.  

Ist der Umzug zwar betriebsbedingt, aber außerhalb der Arbeitszeiten unproblematisch zu absolvieren, kann die Verhinderung der Erbringung der Dienst- beziehungsweise Arbeitsleistung nicht bejaht werden, sodass folgerichtig auch grundsätzlich kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. In diesen Fällen zeigen sich Arbeitgeber wegen des betrieblich bedingten Umzugs jedoch manchmal kulant, sodass es sich auf jeden Fall lohnt, einmal über die Möglichkeit des Sonderurlaubs zu sprechen. Wird der Sonderurlaub trotzdem gewährt, ist dies jedoch ein reines Entgegenkommen des Arbeitsgebers aus Kulanz. 

Dauer des Sonderurlaubs für einen Umzug 

In der Regel ist bereits ein Tag bezahlter Sonderurlaub für einen Umzug als angemessen anzusehen. Mehrere Tage bezahlter Freistellung kommen nur für den Fall in Betracht, dass der Umzug über weite Distanz stattfindet. Beispielsweise kann der Umzug in ein anderes Bundesland ein Grund für mehrere Tage Sonderurlaub sein, wobei es auch hier auf den jeweiligen Einzelfall und die Distanz zum bisherigen Wohnort ankommt.  

Eine Pauschalisierung ist nicht möglich. Das bedeutet: Auch wenn Beschäftigte in der Realität viele Tage mit dem Ein- und Auspacken sowie weiterer Organisation beschäftigt sind, wird dies im Rahmen des bezahlten Sonderurlaubs nicht berücksichtigt.  

Bezahlter Sonderurlaub beim Umzug für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes 

Gute Nachrichten gibt es bei Umzügen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung findet. In § 29 Abs. 1c TVöD – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 21. vom 22. April 2023 – ist geregelt, dass ein Tag Sonderurlaub gewährt wird, sofern der Umzug aus einem dienstlichen oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort erfolgt. 

Bezahlter Sonderurlaub beim Umzug für Beamte des Bundes sowie Richter 

Bundesbeamten sowie Richtern wird bei einem Umzug mit Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass zwei Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Für einen dienstlichen Umzug ins Ausland oder einen Umzug vom Ausland zurück nach Deutschland gibt es sogar drei Tage bezahlten Sonderurlaub. 

Fazit 

  • Die gesetzliche Freistellung von der Arbeit ohne Kürzung des Gehalts ist in Ausnahmefällen zur Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse möglich, § 616 BGB. Beschäftigte müssen grundsätzlich vorübergehend und unverschuldet durch einen in ihrer Person liegenden Grund an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sein. 
  • Umzüge aus rein privaten Gründen erfolgen in der Regel selbst verschuldet und begründen daher meistens keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. 
  • Erfolgt der Umzug betriebsbedingt, weil ein Standortwechsel angeordnet wird, also unverschuldet, ist ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub möglich – allerdings nur, wenn der Umzug während der Arbeitszeit stattfinden muss. 
  • Bei einem betriebsbedingten Umzug, der auch an einem arbeitsfreien Tag stattfinden kann, besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, da der Beschäftigte nicht an der Erbringung seiner Dienst- oder Arbeitsleistung gehindert ist. 
  • In der Regel ist bereits ein Tag bezahlter Sonderurlaub für einen Umzug als angemessen anzusehen. Mehrere Tage bezahlter Freistellung kommen nur bei Umzügen über weite Distanz in Betracht. 
  • Beschäftigten, für die das TVöD Anwendung findet, wird bei Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort pauschal ein Tag Sonderurlaub gewährt. 
  • Bundesbeamte sowie Richter erhalten pauschal zwei Tage Sonderurlaub bei Umzug aus dienstlichem Anlass. 
Foto(s): ©Adobe Stock/Nomad_Soul

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