Kündigung (III) – 2 Kündigungen wurden ausgesprochen; wie lange muss ich arbeiten?

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Folgende Konstellation: der Arbeitgeber spricht eine Kündigung zum 30. November 2018 aus, später spricht der Arbeitgeber eine erneute Kündigung zum 31. Dezember 2018 aus. Gegen beide Kündigungen erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
 
Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen?
 
In diesen Konstellationen läuft der Arbeitgeber bei einem Kündigungsschutzprozess, der über den 31. Dezember 2018 hinausgeht, Gefahr, bei Unterliegen im Kündigungsschutzprozess die Vergütung für den Arbeitnehmer ab Dezember 2018 zu entrichten, sogenannter Verzugslohn bzw. Anspruch auf Verzugslohn.
 
Kommt das Arbeitsgericht zu der Auffassung, dass keine der Kündigungen rechtmäßig ist und geeignet war, das Arbeitsverhältnis zu beenden, so behält der Arbeitnehmer nicht nur seinen Vergütungsanspruch für den Monat Dezember, sondern auch für die darauffolgenden Monate. Ist der Arbeitgeber allerdings in dieser Situation der Auffassung, der Mitarbeiter müsste bis zum 31. Dezember 2018 arbeiten, weil er durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Ausdruck gebracht hat, er glaube nicht an die Rechtmäßigkeit beider Kündigungen, so ist diese Rechtsauffassung falsch.
 
Solange nämlich der Arbeitgeber nach erhobener Kündigungsschutzklage nicht gegenüber einer der beiden Kündigungen oder gegenüber beiden Kündigungen ein Anerkenntnis abgegeben hat, hält er an seinem Rechtswillen, durch beide Kündigungserklärungen das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, fest. Anerkenntnis bedeutet, dass der beklagte Arbeitgeber den Kündigungsschutzantrag respektiert und im vorliegenden Fall an der ausgesprochenen Kündigung nicht festhalten möchte.
 
Der Arbeitnehmer hingegen möchte idealerweise und im schlechtesten Fall zumindest für den Monat Dezember auch noch sein Gehalt überwiesen bekommen und nicht bereits für den Monat Dezember auf Arbeitslosengeld angewiesen sein.
 
Bleibt der Arbeitgeber hier allerdings untätig, so muss der Arbeitnehmer nach diesseitiger Auffassung seine Arbeitsleistung ab dem 1. Dezember 2018 nicht mehr erbringen, weil er durch die erste Kündigungserklärung davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch die Kündigung zum 30. November 2018 beendet worden ist.
 
Trotzdem sollte der Arbeitnehmer abklären, ob der Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung ab dem 1. Dezember ausgeht, um nicht eine weitere, nun fristlose, Kündigung wegen Vorenthalten der eigenen Arbeitsleistung zu riskieren. Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung an, so besteht allerdings auch für den Arbeitnehmer der vertragliche Vergütungsanspruch.
 
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