Kündigung in der Insolvenz – DANN lohnt sich eine Kündigungsschutzklage

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Rechtsanwalt Konstantin Jaschen und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Welche Erfolgsaussichten hat eine Klage gegen die Kündigung in der Insolvenz? Welche Fristen und Formalien muss der Arbeitnehmer beachten? Welche Folgen hat die Insolvenz für das Arbeitsverhältnis? Dazu die Kündigungsexperten Anwalt Bredereck und Anwalt Jaschen: 

Arbeitsverhältnisse bestehen in der Insolvenz fort; der Arbeitnehmer muss seine vertragliche Arbeitsleistung weiter anbieten und erbringen. Insoweit hat die Insolvenz keine Folgen für das Arbeitsverhältnis. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis aber kündigen, meist geschieht dies mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Arbeitnehmer mit langen Arbeitsverhältnissen fragen sich oft, ob dies rechtens sei, da die Kündigungsfrist nach gesetzlichen oder tariflichen Regeln oft deutlich länger wäre. Hier gilt aber eine besondere Reglung aus dem Insolvenzrecht, dass der Insolvenzverwalter mit der kürzesten wirksam vereinbaren Frist, maximal jedoch mit einer Frist von drei Monaten, kündigen darf – für lange Beschäftigte ein erheblicher Nachteil.

Welche Erfolgsaussichten hat eine Klage gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters?

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind dieselben, wie wenn gegen eine Kündigung außerhalb der Insolvenz geklagt würde. Der Insolvenzverwalter ist denselben kündigungsrechtlichen Regeln unterworfen, wie ein Arbeitgeber außerhalb der Insolvenz. Jener muss das Kündigungsschutzgesetz beachten, den Betriebsrat anhören, den Sonderkündigungsschutz berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise in Elternzeit, muss die entsprechende behördliche Zustimmung vorliegen. Liegt diese nicht vor, oder verletzt der Insolvenzverwalter mit der Kündigung andere arbeitsrechtliche Vorgaben, hat die Klage des Arbeitnehmers regelmäßig beste Erfolgsaussichten.

Bei der betriebsbedingten Kündigung gilt allerdings, dass sie vor Gericht eine andere Dringlichkeit ausstrahlt, als wenn sie ein wirtschaftlich erfolgreicher Konzern ausgesprochen hätte, zumal wenn dieser parallel laufend Arbeitnehmer einstellt. Psychologisch ist der Arbeitnehmer vor Gericht bei dieser Art der Kündigung eher in der Defensive – was sich auf die Erfolgsaussichten auswirken kann.

Auch könnten Ansprüche unter Umständen mangels Werthaltigkeit des Unternehmens nicht durchsetzbar sein. Nur sollte der Arbeitnehmer deshalb nie voreilig aufgeben. Mit einer Rechtsschutzversicherung lohnt sich die Klage in der Insolvenz regelmäßig auch dann, wenn nicht klar ist, ob die Ansprüche letztlich durchsetzbar sind. Oft lohnt es sich, zu klagen und abzuwarten. Kommt  etwa ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang in Frage, steigen die Chancen auf eine Abfindung und auf Durchsetzbarkeit der Ansprüche sprunghaft an.

Was gilt für das Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich schreibt der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis. Besteht eine Personalabteilung, wird diese das Zeugnis regelmäßig verfassen. Vom Insolvenzverwalter verfasste Zeugnisse sind oft sehr kurz und wenig aussagekräftig. Wir raten deshalb, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vor der Insolvenz ein Zwischenzeugnis einholt, falls sich eine Insolvenz oder wirtschaftliche Probleme abzeichnen. Bei künftigen Bewerbungen macht dies regelmäßig einen besseren Eindruck, als das Zeugnis des Insolvenzverwalters.

Praxistipp für Arbeitnehmer: Schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab. Bei einer Kündigungsschutzklage bringt dies Ihnen nur Vorteile. Sie sparen sich die Anwaltskosten und haben regelmäßig prozesstaktische Vorteile, die mitunter zu besseren Abfindungs- und Klagechancen führen.

Rufen Sie am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten, einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt/Fachanwalt an und erkundigen Sie sich nach den Aussichten einer Kündigungsschutzklage. Auch in der Insolvenz gilt, dass man eine Abfindung und seine Rechte regelmäßig nur mit einer Kündigungsschutzklage erreichen und durchsetzen kann.

Haben Sie eine Kündigung vom Insolvenzverwalter oder von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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