Kündigung langfristiger Sparverträge: Kündigung Sparplan 3+ und 4+ durch VR Bank Nürnberg

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Unzählige Verbraucher, die bei der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG einen gut verzinsten Sparplan abgeschlossen hatten, erhielten zum Ende des vergangenen Jahres eine Kündigung der Bank unter Berufung auf eine Klausel in deren „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. 

In einem Schreiben kündigte die VR Bank Nürnberg ihren Kunden den mit drei Prozent verzinsten „VR Sparplan 3+“ und den mit vier Prozent verzinsten „VR Sparplan 4+“ zum 31. Dezember 2016. Alternativ bot sie Kunden an, das Guthaben für die Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto der Bank zu übertragen.

Die Bank stützt sich bei der Kündigung der beiden Sparpläne auf im Jahr 2012 nachträglich vereinbarte Sonderbedingungen, die vorsehen, dass Spareinlagen einer Kündigungsfrist von drei Monaten unterliegen. Mit den Kunden seinerzeit vereinbart war aber eine bis zu 25-jährige Laufzeit der Sparverträge. Im Werbeprospekt zum Sparvertrag 3+ hieß es z. B.: „Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3 % über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. Und weiter: Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen“.

Die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen sehen ausschließlich eine Kündigungsmöglichkeit durch den Sparer vor, nicht jedoch ein Kündigungsrecht der VR Bank. Auch die nachträglich vereinbarten Sonderbedingungen stellen ein Kündigungsrecht des Sparers und nicht der VR Bank dar. Die Kündigungen dürften ohne Rechtsgrundlage erfolgt sein, da sich die VR weder auf ein vertragliches noch ein gesetzliches Kündigungsrecht berufen kann. Betroffene sollten der Kündigung und der Auszahlung des Guthabens zunächst schriftlich widersprechen. Sollte sich die VR Bank daraufhin weigern, die Verträge über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortzusetzen, sollte ein im Bankrecht spezialisierter Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt werden.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Er berät und vertritt eine Vielzahl von Betroffenen bundesweit z. B. gegen Kündigungen von Spar- und Bausparverträgen, gegen die Nichtauszahlung von Bonuszinsen sowie gegen die Erhebung von Bearbeitungs- und Darlehensgebühren. 


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