Kündigung mit Abfindungsangebot der Firma ICON Clinical Research, wenn man nicht klagt

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Aktuell erreichen uns vermehrt Kündigungen, in dem mitgeteilt wird, dass man eine bestimmte Abfindung erhält, wenn man auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Als Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob man dieses Angebot annehmen soll oder ggf. im Rahmen einer Klage doch mehr Abfindung erhalten kann. 

Unsere Kanzlei zählt laut Stern zu Deutschlands besten Kanzleien für Privatmandanten im Arbeitsrecht, Dr. Frank Zander wird in der Focus Anwaltsliste als Top-Anwalt im Arbeitsrecht geführt. Dies auf Basis einer Umfrage unter Anwälten. Gerne helfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht auch Ihnen.

Bei einem solchen Angebot ist Vorsicht geboten.


Es suggeriert, dass man die Abfindung nur erhält, wenn keine Klage eingereicht wird. Der uns vorliegende Sozialplan sagt jedoch, dass die Abfindung auch im Falle einer Klage gezahlt wird. Es verschiebt sich dann nur die Fälligkeit, der Abfindung. Dies bedeutet, dass die Abfindung nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gezahlt wird. Der Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan bleibt indes bestehen.

Eine Klage gegen die Kündigung ist daher in den hier vorliegenden Fällen der Kündigungen der Firma ICON Clinical Research mit nahezu keinem Risiko behaftet, weil der Sozialplan die Abfindung zusichert.

Gerade weil es bei Massenentlassungen häufiger zu Fehlern kommt, stehen die Chancen gut, eine höhere Abfindung auszuhandeln. 

Arbeitnehmer sind daher gut beraten, ein solches Angebot nicht vorschnell anzunehmen, sondern sich Hilfe von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu holen.

Abfindung verhandeln trotz Sozialplan?


Bei Massenentlassungen werden im Vorfeld mit dem Betriebsrat oft Verhandlungen geführt und ein Sozialplan abgeschlossen. In diesem werden dann Abfindungshöhen vereinbart. Arbeitgeber verweisen dann häufig wegen der Gleichbehandlung auf eben diesen Sozialplan.

Da im Rahmen einer Kündigung aber stets der Einzelfall entscheidend ist, kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber bei Verhandlungen mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht von den Summen nach oben hin abweichen. Deshalb raten wir regelmäßig dazu, trotz Sozialplan Kündigungsschutzklage einzureichen und die Abfindungssumme zu prüfen.

Da Sie nach Erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit haben, die Kündigung gerichtlich anzugreifen, sollten Sie schnell handeln. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist ist die Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

Lassen Sie sich von einer Kündigungswelle nicht einschüchtern. Auch wenn der Laie oftmals meint, hiergegen keine Chance zu haben, wissen wir als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht ganz genau, wo Fehlerquellen liegen und wie man diese nutzen kann, um ggf. die Abfindung zu erhöhen. Wenn auch Sie gekündigt wurden, melden Sie sich bei uns für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung unter 0621/399997480 oder per Mail unter info@zander-recht.de

Foto(s): Michael Zellmer

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