Kündigung per Einschreiben mit Rückschein wurde nicht abgeholt, wirksam?

  • 2 Minuten Lesezeit

Falls Sie eine Benachrichtigungskarte der Post in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, könnte es besser für Sie sein, dass Einschreiben nicht abzuholen. Gerade wenn Sie befürchten müssen, dass es sich dabei um eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrags handelt, sollte diese nicht abgeholt werden. 

Ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages bereits bei Erhalt der Benachrichtigungskarte der Post wirksam?

Nein, gesetzlich muss die Kündigung eines Arbeitsvertrags schriftlich erfolgen. 

§ 623 BGB Schriftform der Kündigung

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

D.h., eventuell bereits zuvor geäußerte mündliche oder elektronische Mitteilungen haben keine rechtliche Wirkung. Eine schriftliche Kündigung muss Ihnen jedoch auch zugegangen sein!

Ist die Kündigung nicht bereits durch die Benachrichtigungskarte zugegangen?

Nein, der Zugang ist erst dann erfolgt, wenn die Kündigungserklärung in den Briefkasten gelangt, dies betrifft jedoch die Kündigung selbst und bezieht sich nicht auf die Benachrichtigung einer solchen. 

Dies führt im Ergebnis dazu, dass durch den Einwurf eines Benachrichtigungsscheins über ein Einschreiben die Kündigung nicht zugestellt und damit nicht wirksam erklärt ist. Vielmehr wird diese erst wirksam durch die Abholung des Schreibens in der Filiale selbst. 

Verhalte ich mich nicht treuwidrig, wenn Schreiben (Kündigung) nicht abgeholt werden?

Im Einzelfall kann es treuwidrig sein, den Zugang einer erwarteten Kündigung zu verhindern. Den Einwand der Treuwidrigkeit muss jedoch der Arbeitgeber ggf. auch darlegen und beweisen können. 

Die Klagefrist von 3 Wochen beginnt gemäß § 4 KSchG mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung. Solange jedoch keine Kündigung zugegangen ist, wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Tipp für Arbeitnehmer 

Dennoch empfiehlt es sich, gegen unwirksame Kündigungen vorzugehen und feststellen zu lassen, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben. Ein Lohnanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitskraft auch tatsächlich angeboten wurde.

Tipp für Arbeitgeber zur rechtssicheren Zustellung einer Kündigung eines Arbeitsvertrages

Für den Arbeitgeber stellt sich die Versendung einer Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein als eine sehr unsichere Methode dar, denn er muss damit rechnen, dass der Arbeitnehmer nicht angetroffen und das Kündigungsschreiben auch nicht bei der Postfiliale abgeholt wird. 

Die Kündigung sollte besser per Botenzustellung oder Einwurfeinschreiben verschickt werden, denn das Einwerfen der Kündigung in den Briefkasten des Empfängers genügt in der Regel vor vielen Gerichten als Beweis für das Zustellerfordernis. 

Bei Zustellung mittels Boten hat der Arbeitgeber dann ebenfalls Beweis (Zeugen, Belege) zu erbringen, sollte der Arbeitnehmer den Zugang bestreiten. Die Zeugen sollten jedoch nicht nur den Zugang (Tag und Uhrzeit) sondern auch den Inhalt des zugestellten Schreibens - nämlich die Kündigung - bestätigen können, so dass dies ebenfalls bedacht werden muss.

Anwalt für Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten? Wir helfen!

Wir beraten Sie zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsvertrages und vereinbaren gern zeitnah ein Beratungsgespräch 0341-225 22780.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Beiträge zum Thema