Ausschlussfristen im Arbeits- und/oder Tarifvertrag beachten

  • 2 Minuten Lesezeit

Oftmals enthalten Arbeitsverträge eine Regelung zu Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Wird die Frist versäumt, verfallen die Ansprüche und können dann nicht mehr geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden.

Solche Ausschlussfristen können z. B. wie folgt formuliert sein:

㤠xy

(1) Alle Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.“

Bei dem Beispiel handelt es sich um eine sog. zweistufige Ausschlussklausel, da zunächst die außergerichtliche Geltendmachung (1. Stufe) und sodann die gerichtliche Geltendmachung (2. Stufe) geregelt sind. Vielfach enthalten Arbeitsverträge aber auch nur eine einstufige Ausschlussregelung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss die in einem Arbeitsvertrag geregelte einstufige Ausschlussfrist mindestens drei Monate betragen. Ist die Frist kürzer, ist die Regelung unwirksam, sodass die Frist dann nicht gilt.

Auch bei einer zweistufigen Ausschlussfrist verlangt das BAG eine Mindestfrist von drei Monaten auf beiden Stufen, doch führt eine kürzere Frist nur auf der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung) nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung, sondern nur zur Unwirksamkeit der für die gerichtliche Geltendmachung vorgesehenen Frist.

Wenn zumindest bei der ersten Stufe (außergerichtliche Geltendmachung) die Frist mindestens drei Monate beträgt, ist diese Frist also unbedingt zu beachten, da diese Regelung gültig bleibt, auch wenn die Regelung bzw. Frist zur zweiten Stufe unwirksam ist.

Arbeitsverträge enthalten häufig auch eine sog. Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag. Solch eine Klausel kann z. B. wie folgt formuliert sein:

㤠xy

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag … in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“

Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine solche Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag enthält oder Sie und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind, ist es sehr ratsam, sich insoweit schlau zu machen, ob und welche Ausschlussfristen in dem genannten Tarifvertrag geregelt sind.

In Tarifverträgen nämlich können die Ausschlussfristen auch kürzer als drei Monate wirksam vereinbart werden. So ist beispielsweise in dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung auf beiden Stufen eine Frist von nur zwei Monaten vorgesehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Behjar Fozouni

Beiträge zum Thema