Kündigung von Alt-Bausparverträgen

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Aktuell kündigt eine Reihe von privaten Bausparkassen wie Wüstenrot, aber auch öffentlich-rechtliche Landesbausparkassen (z.B. die LBS) sog. Alt-Bausparverträge. Aus den Bausparverträgen, die teilweise schon 10 Jahre oder älter sind, erhalten die Bausparer aktuell „gute“ Zinsen von 4,5 – 5 %. Die Bausparkassen, die diese hohen Zinsen natürlich ungern bezahlen, versuchen zunächst einen Ausstieg oder Wechsel anzubieten. Willigt der Bausparer nicht ein, werden oft Kündigungen verschickt. Teilweise werden diese Kündigungen erklärt, obwohl die Bausparsumme noch nicht erreicht ist. Die LBS z. B. kündigt, wenn der Vertrag mehr als 10 Jahre zuteilungsreif ist. Meist wird die Kündigung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt. Allerdings hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil aus dem Jahr 2011 erklärt, dass sich ein Kreditinstitut nicht auf § 489 BGB berufen kann, weil dieser Paragraph speziell für Verbraucher geschaffen wurde. Hinzu kommt, dass eine Voraussetzung des § 489 BGB, die vollständige Auszahlung der Darlehenssumme, erst erfüllt sein dürfte, wenn die Bausparsumme erreicht ist. Auch ist in den vereinbarten Bausparbedingungen oftmals die Kündigung ausgeschlossen oder es ist vereinbart, dass auch über die Bausparsumme hinaus weiter angespart werden kann.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu dieser Problematik gibt es bisher noch nicht. Dennoch lohnt es sich oft gegen die Kündigungen der Bausparkassen vorzugehen.

Manchmal versuchen die Bausparkassen auch die Sparraten zu kürzen, um Zinsen zu sparen. Dies ist vor allem problematisch, wenn der Anspruch auf die volle Wohnungsbauprämie verloren geht.

Unser Tipp:

Überprüfen Sie, ob Sie die vereinbarte Sparrate bezahlen. Denn wird diese unterschritten, hat die Bausparkasse einen Kündigungsgrund. Reduziert die Bausparkasse den Regelsparbetrag, sollte Sie im Bausparvertrag überprüfen, welcher Regelsparbetrag vereinbart wurde. Reduziert die Bausparkasse Ihre Sparrate, überprüfen Sie auch, ob durch die geringere Sparrate noch ein Anspruch auf die volle Wohnungsbauprämie besteht (pro Kalenderjahr derzeit für Alleinstehende 512,00 € Sparrate und für Ehepaare 1.024,00 €). Droht die Bausparkasse mit der Kündigung, überprüfen Sie die abgeschlossenen Verträge und die Guthabensumme mit der Bausparsumme und widersprechen Sie schriftlich.

Gerne beraten und vertreten wir Sie, wenn Sie Probleme mit Ihrer Bausparkasse haben. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei. Sinnvoll ist es, wenn Sie den Bausparvertrag, die Bausparbedingungen, den letzten (Jahres-)Kontoauszug sowie die Kündigung der Bausparkasse vorab hereinreichen bzw. mitbringen.


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