Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse zulässig?

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Hintergrund

Im Moment kündigen in großem Umfang einige Bausparkassen aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsen ältere Bausparverträge, bei denen hohe Zinsen vereinbart wurden.

Gegenwärtig werden Bausparverträge ungefähr mit 0,25 % verzinst, während vor einigen Jahren noch Zinsen von z. B. 3,5 % gewährt wurden.

2014 und Anfang 2015 haben die LBS Bayern, die BHW, die LBS Nord, die LBS West sowie die LBS Schleswig-Holstein-Hamburg haben tausende von Verträge gekündigt.

Zudem haben einige Bausparkassen versucht, bei Kunden, die Verträge mit höherer Verzinsung haben, zum Abschluss von Vertragsänderungen oder einem Verzicht auf das Bauspardarlehen zu bewegen.

Ist die Kündigung zulässig?

Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt bislang noch nicht vor. Jedoch hat unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart (30.03.2016 – AZ.: 9 u 171/15) zugunsten der Verbraucher entschieden:

„Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen.“

Kurz:

Die Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse war nach Ansicht des OLG unzulässig, also unwirksam.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart können Bausparkassen vereinbarte Bausparverträge nicht ohne weiteres kündigen, wenn deren Kunden das Ansparen eingestellt haben. Wenn der Bausparer jedoch eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge ignoriere, könne die Bausparkasse den Vertrag kurzfristig kündigen.

Die beklagte Bausparkasse hat die vom OLG zugelassene Revision eingelegt (Az. beim BGH: XI ZR 185/16).

Das LG Saarbrücken folgt dem OLG Stuttgart im Ergebnis und in der Begründung (Urt. v. 22.04.2016, Az. 1 O 208/15).

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