Kündigung von Prämiensparverträgen und Sparverträgen

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Bundesweit sind aktuell über 280.000 Sparverträge wegen der Niedrigzinsphase durch Banken und vornehmlich durch die Sparkassen gekündigt worden.

Hierzu ist auf jeden Fall anzuraten, den Widerspruch gegen die Kündigungen auszusprechen und sich anwaltlich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 zum Az. XI ZR 345/18 festgestellt, dass für die Sparkassen das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für den Zeitraum der vereinbarten Prämiensparzeit ausgeschlossen sei, da mit der vereinbarten Prämienstaffel ein besonderer Bonusanreiz gesetzt worden sei. Dieser Bonusanreiz bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs.1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des hier maßgeblichen 15. Sparjahres, weil andernfalls die Bank den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könne. Hingegen könne wiederum ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden solle.

In einer Vielzahl von Sparverträgen besteht allerdings die Besonderheit, dass in dem Bausparantrag selbst keine Befristung zur Laufzeit vorgesehen ist. Auf diese Fallkonstellationen ist die BGH-Entscheidung deshalb grundsätzlich nicht zu übertragen.

Zudem wird in den Jahreskontoauszügen oder Online-Konten oftmals eine Laufzeit von 99 Jahren ausgewiesen. Es werden Fälligkeitsdaten von 99 Jahren ab dem jeweiligen Abschlussdatum zugrunde gelegt, sodass entgegen der Laufzeit des Vertrages und der hiervon zu unterscheidenden Sparjahre auch noch andere Fälligkeiten ausgewiesen werden. Diesen kommt im Einzelfall eine vertragliche Grundlage zu und kann dann ein Vertrauen darauf begründen, dass mit dem Abschluss des Sparvertrages zumindest für den Zeitpunkt der dort ausgewiesenen Laufzeit oder der Fälligkeit eine Sparmöglichkeit eröffnet wird.

Von besonderem Interesse ist zudem eine Mitteilung der BAFIN zu unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in den Sparverträgen. Auf diese macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrem aktuellen „Bafin Journal“ aufmerksam.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln spielen in den Prozessen rund um Prämiensparverträge eine große Rolle. Mit diesen Klauseln konnten die Finanzinstitute nach eigenem Ermessen über Änderungen der Verzinsung entscheiden. Das ist aber seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 unwirksam. Das BGH-Urteil hat allgemeine Anforderungen an die Gestaltung der Zinsanpassungsklauseln aufgestellt, eine Konkretisierung erwartet die Bafin von Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az.: 5 MK 1/19, 5 MK 2/19). Inzwischen sind drei Musterfeststellungsklagen eingereicht worden: Die erste, an der sich 850 Kunden beteiligt haben, betrifft die Sparkasse Leipzig. Hier steht die erste mündliche Verhandlung am 22. April an. Die zweite Klage, hinter der mehr als 1000 Kunden stehen, richtet sich gegen die Erzgebirgssparkasse, eine dritte wurde vor Kurzem gegen die Sparkasse Zwickau eingereicht.

Auf Basis von mehr als 5000 geprüften langfristigen Sparverträgen kommen die Verbraucherschützer zu dem Ergebnis, dass die Sparer im Durchschnitt 4000 Euro zu wenig an Zinsen erhalten hätten. Der höchste Nachforderungsanspruch belief sich auf 78.000 Euro.

Nach Angaben der Bafin sind formularmäßige Zinsänderungsklauseln unwirksam, wenn das Institut bei langfristigen Sparverträgen eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis hat.

Zudem wird ausdrücklich der Rat erteilt, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht helfen zu lassen.

Bei Rückfragen steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt André Döttelbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, per E-Mail oder telefonisch in unseren Büros in Hamm oder Dortmund zur Verfügung.


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