Kündigung während eines Auslandseinsatzes – tun Sie das SOFORT (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Die Einsatzmöglichkeiten im Ausland sind vielfältig. Oft laufen sie aber in der Konstellation ab, dass der Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis hat, von diesem ins Ausland gesandt wird und dort mit einer ausländischen Tochtergesellschaft ein weiteres Arbeitsverhältnis eingeht. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Kündigung zu raten ist:


Oft ist es die Tochtergesellschaft im Ausland, die die Kündigung zuerst ausspricht. Es folgt dann entweder eine zusätzliche Kündigung durch den deutschen Arbeitgeber, oder dem Arbeitnehmer wird, gegen seinen Willen, eine neue Tätigkeit oder ein neuer Arbeitsort in der Bundesrepublik zugewiesen. Manche deutsche Arbeitgeber halten sich für unzuständig und tun nichts.


Hierbei gilt grundsätzlich: Beide arbeitsrechtliche Situationen, die Kündigung durch die Tochtergesellschaft im Ausland, und die Kündigung beziehungsweise die Arbeitsanweisung oder die fehlende Beschäftigung durch den deutschen Arbeitgeber sind separat zu behandeln.


Für das, was im Ausland geschieht, ist ein dortiger Anwalt zuständig. Wegen einer Kündigung durch eine ausländische Tochtergesellschaft muss man also zu einem in dem Land tätigen Rechtsanwalt gehen und sich bei ihm oder ihr danach erkundigen, welche Rechte man dort als gekündigter Arbeitnehmer hat. Geht es aber um das, was der deutsche Arbeitgeber getan oder unterlassen hat, muss man zu einem in der Bundesrepublik tätigen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen.


Wegen einer Kündigung durch den deutschen Arbeitgeber sollte man sich umgehend anwaltlich beraten lassen und nach entsprechendem Rat innerhalb einer Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage einreichen.


Wichtig: Wer gegen den deutschen Arbeitgeber wegen einer Kündigung, Änderungskündigung oder unberechtigten Arbeitsanweisung oder Unterlassung vorgehen möchte, muss neben dem Kündigungsschreiben gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen, aus denen sich die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Entsendung ins Ausland ergeben. Aufgrund der Komplexität einiger dieser auslandsbezogenen Fälle sollte man Klagen gegen den Arbeitgeber regelmäßig nur von einem erfahrenen Kündigungsschutzexperten führen lassen.


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