Kündigung wegen Altersdiskiminierung unwirksam - auch wenn Kündigungsschutzgesetz nicht gilt

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Ordentliche (fristgemäße) Kündigungen durch den Arbeitgeber sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Geregelt sind die legitimen Kündigungsgründe im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zusätzliche Einschränkungen der Kündigung gibt es etwa bei Schwerbehinderten, im Mutterschutz oder in der Elternzeit. Zudem ist bei Vertragsverstößen des Arbeitnehmers eine außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich.

Das KSchG gilt nur in Betrieben, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. In so genannten Kleinbetrieben (bis maximal 10 Arbeitnehmer) gilt es also nicht.

In diesen Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne besondere Einschränkung ordentlich kündigen. Die Kündigung darf aber nicht sittenwidrig, maßregelnd (§ 612a BGB) oder diskriminierend im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 23. Juli 2015 – Aktenzeichen 6 AZR 457/14 – eine Kündigung im Kleinbetrieb für unwirksam erklärt, weil die Kündigung altersdiskriminierend war.

Arbeitgeber war eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten. Es wurde eine von fünf Mitarbeiterinnen entlassen. Die gekündigte Arbeitnehmerin war 63, die anderen Kolleginnen waren jünger. In der Kündigung wurde darauf hingewiesen, die gekündigte Arbeitnehmerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“.

Dieser Hinweis deutet nach Auffassung des BAG darauf hin, dass die Klägerin gerade wegen ihres Alters gekündigt worden sei. Wegen dieses Hinweises müsse der Arbeitgeber beweisen, dass das Alter bei der Kündigung bzw. bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiterin keine Rolle gespielt habe.

Es kam nicht darauf an, dass nach dem Vortrag des Arbeitgebers der Arbeitsaufwand um ca. 70-80% zurück gegangen sein und daher eine von fünf Mitarbeiterinnen hätte gekündigt werden müssen. Denn dann stellt sich die Frage der Auswahl – und diese Auswahl wurde hier offensichtlich wegen des Alters getroffen – und stellt sich als Altersdiskriminierung und Verstoß gegen das AGG dar.

Wichtig für Arbeitnehmer:

Achten Sie bei Kündigungen auf alle Hinweise, aus denen sich eventuell eine Diskriminierung wegen Alters, Geschlecht, ethnischer Herkunft oder anderer Merkmale des § 1 AGG ergeben könnte. Gegen eine Kündigung muss dann grundsätzlich immer innerhalb von 3 Wochen geklagt werden – nach Ablauf der Klagefrist ist die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifbar.

Wichtig für Arbeitgeber:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss aber keine Begründung enthalten. Es gilt daher: Das Kündigungsschreiben sollte grundsätzlich keine Begründung enthalten!

Hätten die Ärzte im vorgenannten Fall die Kündigung im Schreiben nicht begründet, wäre sie tatsächlich nicht angreifbar gewesen. Hier hat der Arbeitgeber sich durch die unnötige Begründung selbst eine Grube gegraben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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