Kündigung wegen Corona? (Sars2, Covid-19)

  • 2 Minuten Lesezeit

Darf ein Arbeitsverhältnis wegen Corona gekündigt werden? Sars2 Covid-19 betrifft die gesamte Gesellschaft und so stellen sich Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber, sorgenvoll diese Frage.

Die gute Nachricht (jedenfalls für Arbeitnehmer) vorab: Corona an sich ist kein Kündigungsgrund! Kündigt der Chef „wegen Corona“ bestehen gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren – oder eine saftige Abfindung auszuhandeln.

Auch in Zeiten der Pandemie bleibt es bei den grundsätzlichen Regelungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Im Zentrum dabei steht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Demnach genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt sind, Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Natürlich gibt es darüber hinaus auch besondere Kündigungsschutzregelungen, die ebenfalls in Zeiten von Corona gelten und nicht außer Kraft gesetzt sind, z. B. für Schwerbehinderte und Gleichgestellte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Betriebsräte.

Zurück zum Kündigungsschutzgesetz. Dieses kennt drei Kündigungsgründe:

  1. personenbedingte Kündigung (z. B. Krankheit – nicht aber Corona)
  2. verhaltensbedingte Kündigung (z. B. Arbeitszeitbetrug)
  3. betriebsbedingte Kündigung

Eine Kündigung „wegen Corona“ dürfte wohl in aller Regel in die Gruppe 3, also die betriebsbedingte Kündigung fallen. Wenn infolge der Corona-Pandemie das Geschäft des Arbeitgebers massiv leidet und wirtschaftlicher Druck für strukturelle Änderungen entsteht, kann dies eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Soweit, so einfach.

Aber natürlich sind auch hier weitere Voraussetzungen zu beachten, z. B. bedarf es einer entsprechenden Unternehmerentscheidung, einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl und einer umfassenden Interessenabwägung. Kurzum: soweit, doch nicht so einfach.

Corona als äußerer Einfluss auf den Betrieb kann also mittelbar zu Konstellationen führen, die eine (betriebsbedingte) Kündigung rechtfertigen. Unmittelbar stellt Corona aber keinen tauglichen Kündigungsgrund dar.

Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, nicht übereilt Arbeitnehmern wegen Corona und den wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb zu kündigen. Das dürfte oft nach hinten losgehen. Vielmehr ist auch hier eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung aller Voraussetzungen dringend anzuraten, am besten durch arbeitsrechtlich gut ausgebildetes Personal oder externen Rat.

Arbeitnehmer sollten eine Kündigung wegen Corona nicht hinnehmen. Vielmehr dürfte sich eine gerichtliche Überprüfung fast immer lohnen, sei es zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, sei es zur Erlangung einer den Verlust des Arbeitsplatzes kompensierenden Abfindung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Gerlach

Beiträge zum Thema