Kündigung wegen Corona

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In Zeiten von Corona fürchten viele Menschen um Ihren Arbeitsplatz.

Aber ist eine Kündigung wegen Corona so einfach möglich?

In sogenannten Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern lautet die Antwort grundsätzlich leider Ja. 

Hier kann ohne Grund jederzeit unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfristen gekündigt werden. 

Aber auch in einem solchen Fall sollten Sie sich nach Erhalt einer Kündigung immer an eine/n spezialisierte/n Anwalt/Anwältin wenden. Denn ggf. wurden bei der Kündigung formale Fehler gemacht, oder Sie unterfallen einem besonderen Kündigungsschutz, z. B. wegen einer Schwerbehinderung oder weil Sie sich im Mutterschutz befinden. 

Es lohnt sich immer, eine Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen. Oft findet sich ein Fehler, der die Kündigung angreifbar macht. 

In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeiter/innen wird die Sache etwas komplizierter. Hier findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Danach erfordert jede Kündigung eine soziale Rechtfertigung. 

Mit anderen Worten: Es braucht einen konkreten Kündigungsgrund. 

Die Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können, können in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegen oder sie können sich aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ergeben. 

Corona an sich stellt keinen Kündigungsgrund dar.

Aber die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise können dazu führen, dass Betriebe und Unternehmen gezwungen sind, Mitarbeiter/innen zu entlassen oder sogar dazu, dass sie ganz oder teilweise schließen müssen. Hier könnte dann letztlich ein dringendes betriebliches Erfordernis die Kündigung rechtfertigen. 

Ob ein solches dringendes betriebliches Erfordernis wirklich vorliegt, oder ob es nicht vielleicht ein milderes Mittel gegeben hätte -Stichwort z. B. Kurzarbeit – und ob bei der Auswahl der letztlich gekündigten Mitarbeiter/innen die richtige soziale Auswahl getroffen wurde, sind komplizierte rechtliche und tatsächliche Fragen. 

Hier können viele Fehler gemacht werden, die ein/e kompetente/r Anwalt/Anwältin erkennen und nutzen kann, um eine solche Kündigung zu Fall zu bringen und den Arbeitsplatz zu retten oder vielleicht wenigstens eine Abfindung zu erreichen. 

Wenden Sie sich also im Falle einer Kündigung immer an Ihren Rechtsbeistand. 

Bitte beachten Sie dabei, dass eine Klage gegen eine Kündigung spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden muss. 

Handeln Sie also schnell, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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