Kündigung wegen privatem Trinkgelage nach Weihnachtsfeier im betriebseigenen Weinkeller

  • 2 Minuten Lesezeit
Fehltritte auf betrieblichen Weihnachtsfeiern rechtfertigen eine Kündigung.

Betriebliche Weihnachtsfeiern halten einige Fettnäpfchen bereit. Alkohol und gelöste Stimmung tragen dazu bei, dass manch ein Mitarbeiter über die Stränge schlägt. Normalerweise beschränkt sich die Eskalation auf einen Kater am nächsten Tag und etwas Schamgefühl. Wer allerdings gleich derart übertreibt und sich nach der betrieblichen Weihnachtsfeier im firmeneigenen Weinkeller mit dem Eigentum des Arbeitgebers volllaufen lässt, riskiert eine fristlose Kündigung. Diesen kuriosen Fall verhandelte das Landes-Arbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz (LAG Düsseldorf, Az. 3 Sa 284/23)


Sachverhalt zum kuriosen Fall aus dem Arbeitsrecht

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Gebietsmanager im Außendienst. Er arbeitete für eine süddeutsche Winzer-Genossenschaft. Diese hat ihre Angestellten zur betrieblichen Weihnachtsfeier in ein Restaurant eingeladen. Der Kläger war aber scheinbar nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier noch in Partylaune. Deswegen drang er über die Zugangskarte mit einem Arbeitskollegen in die betriebseigene Weinkellerei ein. Zu zweit tranken sie mehr als vier Flaschen Wein. Zudem hinterließen sie die Räumlichkeiten in einem Chaos. Das Tor zum Hof ließen sie geöffnet. Überall lagen leere Flaschen und Zigarettenkippen herum. Sogar Mandarinen, die jemand zuvor scheinbar gegen die Wand warf, vervollständigten das bizarre Bild. Außerdem ließ sich mindestens einer der beiden Mitarbeiter den Abend erneut durch den Kopf gehen, denn auch Erbrochenes war vorzufinden. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos.


Abmahnung entbehrlich?

Der Mitarbeiter erhob beim Arbeitsgericht (ArbG) Wuppertal Kündigungsschutz-Klage (ArbG Wuppertal, Urt. v. 24.03.2023 - 1 Ca 180/23). Dieses wog die Pflichtverletzung weniger schwer und hielt eine vorherige Abmahnung für notwendig. Schließlich sei das Verhalten des Mitarbeiters steuerbar. Das LAG Düsseldorf sah das jedoch anders. Es handele sich demnach um eine schwere Pflichtverletzung. Eine Abmahnung sei hier unzureichend.


Fristlose Kündigung oder ordentliche Kündigung?

Das LAG Düsseldorf hielt es auch für offensichtlich, dass der Weinbesitz des Arbeitgebers tabu ist. Dieser hatte zu keiner Zeit durchblicken lassen, dass er dies dulde. Laut LAG stand ausschließlich die Frage im Raum, ob das Verhalten des Mitarbeiters eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder der Arbeitgeber dessen Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen hat. Beide Parteien einigten sich auf die Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt. Der Mitarbeiter erhielt zudem ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, das über den Vorfall im Weinkeller schweigt.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wir setzen uns für die Rechte der Arbeitnehmer ein!

Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an mich und mein Expertenteam der Kanzlei Wawra & Gaibler:

Wir helfen Ihnen gerne weiter und prüfen Ihren Fall bundesweit kostenfrei und unverbindlich. Mit Ihnen gemeinsam besprechen wir die Erfolgschancen sowie das weitere Vorgehen.

Nutzen Sie hier gerne auch unser Formular für die kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Stichworte: Arbeitsrecht, betriebliche Weihnachtsfeier, Betriebs-Weihnachtsfeier, fristlose Kündigung, Abmahnung, Arbeitszeugnis, Kündigungsschutz-Klage

Foto(s): stock.adobe.com/96088317

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Wawra

Beiträge zum Thema