Kündigungsfalle am Arbeitsplatz: Wenn der Arbeitgeber zur Pflichtverletzung verleitet
- 3 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
„Das kannst du ruhig mitnehmen, interessiert hier keinen.“ – Was wie eine beiläufige Bemerkung unter Kollegen klingt, kann für Arbeitnehmer schnell zur Falle werden. Denn manchmal steckt hinter solchen Aussagen ein durchdachter Trick: Der Arbeitgeber schafft gezielt Situationen, in denen Beschäftigte gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen – um ihnen später deswegen kündigen zu können.
Wie Kündigungsfallen funktionieren
Gerade wer sich im Betrieb unbeliebt gemacht hat, aneckt oder im Streit mit Vorgesetzten liegt, läuft Gefahr, für eine Kündigung in Frage zu kommen. Aber auch langjährige Mitarbeiter mit hohem Kündigungsschutz kann es treffen. In solchen Fällen kann eine Kündigungsfalle dazu dienen, die rechtlichen Hürden einer betriebsbedingten Kündigung zu umgehen – sei es im Zusammenhang eines Stellenabbaus oder weil man sich von einem bestimmten Mitarbeiter trennen möchte.
Typisch ist diese Konstellation: Ein Kollege oder Vorgesetzter ermuntert zu einem Verhalten, das vertraglich klar verboten ist – etwa zur Mitnahme von vermeintlich wertlosen Dingen oder zur früheren Beendigung der Arbeitszeit, etwa mit den Worten: „Es ist alles erledigt, du kannst heute früher nach Hause gehen, wenn du willst. Das ist kein Problem, das machen hier alle so.“ Wird auf so etwas eingegangen, folgt nicht selten die fristlose Kündigung wegen Diebstahls oder Arbeitszeitbetrugs.
Die unterschätzte Gefahr: Mündliche Absprachen
Wer glaubt, sich auf eine mündliche oder stillschweigende Erlaubnis des Arbeitgebers berufen zu können, hat vor Gericht oft das Nachsehen. Etwaige Aussagen vom Vorgesetzten oder von Kollegen, wie „Das macht hier jeder so.“ oder „Das ist in Ordnung so.“ lassen sich später meist nicht nachweisen. Im Zweifel beruft sich der Arbeitgeber darauf, von nichts gewusst zu haben – und nutzt den Pflichtverstoß als Kündigungsgrund.
Ebenfalls heikel wird es bei Internetnutzung, Spesenabrechnungen oder der Mitnahme kleinerer Gegenstände. Selbst wenn diese „im guten Glauben“ erfolgen, kann ein diesbezüglicher Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder gegen Betriebsvereinbarungen zur Abmahnung oder Kündigung führen. Besonders gefährlich wird es, wenn der Chef einen Arbeitnehmer gezielt provoziert und dieser seine Fassung verliert und den Chef beleidigt oder tätlich angeht. Auf solche Pflichtverletzungen reagieren Arbeitgeber oft umgehend mit einer fristlosen Kündigung.
Was Arbeitnehmer tun können
Arbeitnehmer sollten sich nicht zu sorglosem oder unkontrolliertem Verhalten verleiten lassen – auch dann nicht, wenn eine Erlaubnis scheinbar vorliegt. Im Zweifel gilt: Vorsicht und sich lieber genau an die arbeitsvertraglichen Pflichten halten. Wer sich nicht sicher ist, ob ein bestimmtes Verhalten erlaubt ist, sollte das genau nachprüfen oder sich die Erlaubnis schriftlich bestätigen lassen. Noch besser ist: sich anwaltlichen Rat einholen, bevor man handelt.
Kündigungsfallen gehören oft zum Arbeitsalltag dazu. Wer sie erkennt und vorausschauend handelt, schützt sich vor Nachteilen. Und wer bereits in eine solche Falle geraten ist und die Kündigung erhalten hat, sollte umgehend tätig werden und einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und die Klage- und Abfindungschancen prüfen lassen. Oft verstoßen Arbeitgeber mit ihrer Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorgaben, besonders wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Arbeitnehmer holen dann regelmäßig eine hohe Abfindung für sich heraus.
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