Kündigungsgrund lange her – darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wie lange darf ein Kündigungsgrund zurückliegen, um ihn für eine verhaltensbedingte Kündigung verwenden zu können? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Bei der Frage, wie weit ein Kündigungsgrund zurückliegen darf, kommt es regelmäßig nicht darauf an, wann das Ereignis stattgefunden hat, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber davon Kenntnis erhalten hat.

Falls also der Arbeitgeber erst jetzt davon erfährt, dass ihn sein Mitarbeiter vor Jahren betrogen und einen hohen finanziellen Schaden verursacht hat, kann er trotz der langen Zwischenzeit regelmäßig dennoch verhaltensbedingt kündigen.

Umgekehrt gilt allerdings: Hatte der Arbeitgeber Kenntnis vom Pflichtverstoß und unternahm er trotzdem nichts, gibt er damit zu erkennen, dass die Verfehlung für ihn eher unbedeutend ist.

Je länger der Kündigungsgrund zurückliegt, desto weniger glaubhaft wirkt es, wenn der Arbeitgeber plötzlich ein Verhalten anprangert, das er monatelang oder jahrelang kannte und ignorierte.

Wie lange ein Kündigungsgrund genau zurückliegen darf, lässt sich pauschal nicht sagen. Am ehesten passt wohl die Analogie zur Rose, die zuerst blüht und mit der Zeit verwelkt. Am besten also, der Arbeitgeber reagiert unverzüglich auf die Pflichtverletzung; mit der Zeit verblasst der Kündigungsgrund sozusagen, und ist dann irgendwann nicht mehr zu gebrauchen, vor allem für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Hatte der Arbeitnehmer wegen ähnlicher Verfehlungen bereits eine oder mehrere Abmahnungen erhalten, kann der Arbeitgeber allerdings mit größerer Wahrscheinlichkeit kündigen, selbst wenn eine längere Zeit seit dem letzten Verstoß vergangen ist.

Will der Arbeitgeber fristlos kündigen, gilt eine zweiwöchige Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes. Für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung kann sich der Arbeitgeber regelmäßig etwas länger Zeit lassen, allerdings gilt hierfür das oben Gesagte, dass der Arbeitgeber damit nicht zu lange warten darf.

Vergeht zu viel Zeit, wird man annehmen müssen, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der Pflichtverletzung zuzumuten ist – und eine Kündigung deshalb unwirksam wäre.

Wichtig: Im Fall einer Kündigung muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, wenn er seinen Arbeitsplatz retten oder zumindest eine Abmahnung erhalten will!

Arbeitnehmertipp: Rufen Sie am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, bei einem auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und besprechen Sie mit ihm die Aussichten einer Kündigungsschutzklage. Wer unverzüglich beim Anwalt anruft, verpasst regelmäßig keine der nach der Kündigung für den Arbeitnehmer relevanten Fristen.

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