Kündigungsrecht des privaten Krankenversicherungsvertrages durch die Krankenversicherung

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Grundsätzlich kann ein privater Krankenversicherungsvertrag vom Versicherer nicht so ohne weiteres gekündigt werden, da es in Deustchalnd eine sog. Versicherungspflicht gibt , § 193 Abs. 3 S. 1 VVG. Der Ausschluss der Kündigung durch den Versicherer wird in § 206  Abs. 1 S. 1 VVG geregelt.

Dennoch wird diese Vorschrift so ausgelegt ("teleologische Auslegung"), dass die Krankenversicherung den Vertrag jedoch ausserordentlich, mithin fristlos  kündigen kann, wenn schwere Vertragsverletzungen vorliegen (wichtiger Grund i.S.v. § 314 BGB). Dies wird  vom Bundesgerichtshof (BGH) so vertreten (BGH, Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11). Die Untergerichte haben sich dieser Rechtsansicht angeschlossen.

Ein solcher wichtiger Grund setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Im Bereich der privaten Krankenversicherung ist anerkannt, dass ein solcher wichtiger Grund erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintenanstellt. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass ein solcher Fall vor allem dann vorliegt, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH, Urteil v. 20.05.2009, IV ZR 274/06; Urteil vom 18.07.2007, IV ZR 129/06).

Der BGH betont, dass eine wertende Betrachtung geboten ist, mithin alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und sowohl die Interessen des VN als auch des Versicherers abwägt werden. 

Ein solcher Fall liegt bspw. dann vor, wenn der VN gefälschte Bescheinigungen, Rezepte oder Rechnungen vorlegt. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt auch in solchen Fällen bestehen, wenn der VN diese Unterlagen ordnungsgemäß hätte beschaffen können (BGH, Urteil vom 07.12.2011, IV ZR 50/11).

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