Kündigungsrecht: fristlose Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers ohne vorherige Abmahnung

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich kürzlich in II. Instanz mit einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu befassen, dessen Arbeitsverhältnis zuvor unter arbeitgeberseitiger Berufung auf von ihm ausgesprochene Beleidigungen ohne vorangegangene Abmahnung arbeitgeberseitig außerordentlich fristlos gekündigt worden war (LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 Sa 244/16).

Die Kündigung stützte der Arbeitgeber, ein kleiner Familienbetrieb, darauf, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber kurz zuvor beleidigt habe. Konkret habe der Arbeitnehmer den beiden Geschäftsführern im Rahmen eines Streitgesprächs und Wortgefechts mitgeteilt, der Vater der Geschäftsführer habe sich ihm gegenüber am Vortrag wie ein „Arsch“ verhalten und einer der beiden Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Zugleich habe der Arbeitnehmer die Aufforderung verlautbart, sie sollten ihn doch kündigen. Hierauf hatte einer der beiden Geschäftsführer entgegnet, „damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen“. Hierauf hatte der Arbeitnehmer wiederum entgegnet, dies sei die Firma bereits sowieso schon.

Die entscheidende Kammer gelangte – wie zuvor in erster Instanz das Arbeitsgericht Neumünster – zu dem Ergebnis, dass die fristlose außerordentliche Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 23 Jahren und seinem Alter von 62 Jahren sowie der besonderen Situation eines Wortgefechts – auch ohne vorangegangene Abmahnung – als wirksam zu erachten sei. Zulasten des Arbeitnehmers wertete die Kammer insbesondere, dass dieser sich auch in den Tagen nach dem Vorfall nicht für seine Äußerungen entschuldigt habe und weiterhin überzeugt davon sei, dass er sich für seine Äußerungen auch nicht zu entschuldigen habe. Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien als gezielte ehrverletzende, durch nichts gerechtfertigte Beschimpfung der Geschäftsführer und deren Vaters, des ehemaligen Geschäftsführers, zu werten.


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