Kündigungsrecht: LAG Köln zur Anweisung, sich beim medizinischen Dienst untersuchen zu lassen

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Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich kürzlich in dem Verfahren 7 Sa 768/17 mit der Frage befasst, inwieweit die Weigerung einer Arbeitnehmerin, der Aufforderung des Arbeitgebers, sich unverzüglich zwecks Untersuchung bei dem medizinischen Dienst vorzustellen, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.

Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 21.06.2018 geht eine solche Aufforderung des Arbeitgebers ins Leere, da gemäß § 275 SGB V der Arbeitgeber den medizinischen Dienst nur über die Krankenkasse einschalten lassen kann. Demnach erscheine die Weigerung der Arbeitnehmerin, der Aufforderung des Arbeitgebers Folge zu leisten, im konkreten Fall als nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. 

Der Aufforderung musste die Arbeitnehmerin nicht nachkommen, da der Gesetzgeber ein anderes Prozedere vorgesehen habe. Weder der Arbeitgeber könne unter Umgehung der Krankenkasse aus eigener Machtvollkommenheit den medizinischen Dienst tätig werden lassen, noch könne dies ein Arbeitnehmer. Man könne aus der Weigerung der Arbeitnehmerin auch nicht etwa schließen, dass die Arbeitnehmerin sich auch im Falle einer Aufforderung seitens der Krankenkasse geweigert hätte. 

Auch die Behauptung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin habe wegen einer gesundheitlichen Lappalie eine vielwöchige Arbeitsunfähigkeit vorgespiegelt, ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten. Eine vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe einen hohen Beweiswert. Aussagekräftige begründete Zweifelsindizien, die den Aussagewert erschüttern könnten, seien jedoch nicht von dem Arbeitgeber vorgetragen worden.


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