Kündigungsrecht: Kündigung und Alkoholerkrankung

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Die Arbeit unter Alkoholeinfluss stellt regelmäßig einen Grund zur (u.U. fristlosen) verhaltensbedingten Kündigung dar. Ist der Arbeitnehmer jedoch Alkoholiker, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Kündigung nunmehr nach den Grundsätzen einer personenbedingten Kündigung, was die Kündigung weitaus schwieriger macht, wie der folgende Fall zeigt:

Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers

Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Berufskraftfahrers hin. Dieser hatte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall verursacht. Dabei gab es Verletzte und größeren Sachschaden. Das Arbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung für sozial gerechtfertigt gehalten. Die Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten. Ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben.

Dem ist das LAG nicht gefolgt. Die Richter verwiesen darauf, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann möglich sei, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen könne. Hieran fehle es, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Im Übrigen könne bei einer bestehenden Therapiebereitschaft von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.8.2014, 7 Sa 852/14

Die Grundsätze, nach denen die Rechtsprechung die Kündigung bei Alkoholabhängigkeit prüft, können wie folgt dargestellt werden:

War der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung alkoholabhängig sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 20.12.2012 – 2 AZR 32/11 – EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 31) an die Kündigung, die auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht steht, grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an eine krankheitsbedingte Kündigung zu stellen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit; verstößt der Arbeitnehmer infolge seiner Abhängigkeit gegen arbeitsvertragliche Pflichten, ist ihm zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen (BAG v. 20.12.2012 – 2 AZR 32/11 – a.a.O – v. 09.04.1987 - 2 AZR 210/86 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr 18). Ist im Zeitpunkt der Kündigung aber die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, diese durch mildere Mittel – etwa eine Versetzung – nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (BAG v. 20.03.2014 – 2 AZR 565/12 – NZA 2014, 602 – 606; BAG v. 20.12.2012 – 2 AZR 32/11 – a.a.O.).

Im Streitfall konnte nicht davon ausgegangen werden, der Kläger biete aufgrund von Alkoholsucht nicht mehr die Gewähr, seine Tätigkeit als LKW-Fahrer dauerhaft ordnungsgemäß erbringen zu können. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung nämlich therapiebereit.

Unter Umständen war der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits anwaltlich (gut) beraten. Der Betrieb hatte nämlich einen Betriebsrat, sodass der Arbeitsgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung einholen musste. Hierdurch konnte der Kläger von der beabsichtigten Kündigung erfahren und konnte sofort alles notwendige zur Einleitung einer Therapie in die Wege leiten. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung auch mit der Begründung, der Kläger sei zur Therapie bereit. Die Kündigung konnte dann erst nach Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen werden. Da der Kläger jedoch bereits vor Ausspruch der Kündigung Therapiemaßnahmen eingeleitet hatte, konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung bereits therapiebereit gewesen ist. Somit konnte die Prognose, der Kläger biete aufgrund seiner Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, nicht getroffen werden. Die Kündigung war unwirksam!

Rechtsanwalt Ulf Hänsel, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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