Kündigungsschutz einfach erklärt - Teil I

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Das erste, was man tun sollte, wenn man eine Kündigung erhält: Man notiert sich, wann sie einem zugestellt oder sonst wie übergeben wurde. Denn ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für eine Kündigungsschutzklage . Sie beträgt kurze drei Wochen. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es gemessen am materiellen Recht gar nicht war.

Was bedeutet "Kündigungsschutz"? Das Gericht anhand des Kündigungsschutzgesetzes, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Das war sie nur, wenn es verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe für die Kündigung gab. Gibt es keinen dieser drei Gründe, war die Kündigung unwirksam.

Für wen gibt es Kündigungsschutz? Nur für Arbeitnehmer, die einem Betrieb angehören, der über zehn Arbeitnehmer hat − ein halbtags beschäftigter Arbeitnehmer zählt als ein halber Beschäftigter − und selbst schon über sechs Monate dort beschäftigt war.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich nur ausnahmsweise gegen Kündigungen wehren. Zum Beispiel, wenn ihn die Kündigung diskriminiert, nur aus Rachegelüsten erfolgte oder aus anderen Gründen sittenwidrig war. Aufgepasst: Auch wenn diese Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießen, so gilt für sie doch auch die dreiwöchige Frist für die Erhebung eine Klage, mit welcher sie sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen wollen.

Es empfiehlt sich also immer, mit einem Rechtsanwalt zeitnah einen Beratungstermin abzustimmen. Sogar dann, wenn die Kündigung mündlich erfolgte, also eindeutig unwirksam war. Auch wenn hier ausnahmsweise die o. g. Klagefrist nicht anwendbar ist, kann auch hier zu langes Warten dazu führen, dass der Arbeitgeber erfolgreich einwendet, das Klagerecht sei verwirkt.

Foto(s): Dieter Floren

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