Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

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Allgemeines:

Das Arbeitsrecht ist dafür zuständig, Arbeitnehmern – Angestellten sowie Arbeitern – Schutz bezüglich ihrer Anstellung zu gewährleisten, denn als Arbeitnehmer befindet man sich in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Eine Beschäftigung unterliegt daher den entsprechenden Auflagen des Kündigungsschutz-gesetzes. Dieses Gesetz dient beiden Seiten, sowohl dem Arbeitnehmer, als auch dem Arbeitgeber. Arbeitnehmer sollen davor bewahrt werden, durch willkürliche und unbegründete Entscheidungen in finanzielle Not zu geraten. Für Arbeitgeber besteht der Vorteil darin, bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Ressourcen besser planen zu können und nicht durch etwaige spontane Kündigungen einen abrupten Verlust wertvoller Arbeitskraft hinnehmen zu müssen.

Der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben:

Die Rechtslage in Kleinbetrieben stellt hinsichtlich des Kündigungsschutzgesetzes einen Ausnahmefall dar, denn hier greifen nicht die gleichen Regeln, die etwa für Mittelbetriebe oder Großunternehmen festgesetzt sind. Es gibt zwei ausschlaggebende Kriterien, die erfüllt werden müssen, damit in einem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist. Bei diesen besagten Faktoren handelt sich zum einen um die Betriebsgröße. Hierbei muss ein Kleinbetrieb mehr als zehn Beschäftigte zählen, wobei z.B. Auszubildende in diese Rechnung nicht mit einbezogen werden.

Mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Jahre 2013, durch das die Kündigungsschutzrechte von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben gestärkt wurden, werden jedoch bei der Errechnung der Betriebsgröße mittlerweile die dort beschäftigten Leiharbeiter ebenfalls berücksichtigt. Weiterhin ist die Länge des Arbeitsverhältnisses maßgeblich dafür, ob das Kündigungsschutzgesetz auch in Kleinbetrieben anwendbar ist. Dieses Arbeitsverhältnis muss eine Dauer von mindestens sechs Monaten haben, damit der Arbeitnehmer auch innerhalb eines Kleinbetriebes den Schutz vor einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zugesichert bekommt.

In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht.

Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz trotzdem zum Tragen kommt, obwohl die Zahl von 10 Arbeitnehmern nicht erreicht ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer schon vor dem Datum des 31.12.2003 in dem Betrieb angestellt war und der Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter zählt. Auch hierbei fallen Teilzeitbeschäftigte ins Gewicht, die gemessen an ihrer wöchentlichen Arbeitszeit jeweils mit entweder 0,5 ermessen werden (bei einer Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich) oder aber mit 0,75 bewertet werden (wenn sie bis zu 30 Stunden die Woche arbeiten). Auszubildende werden in die Berechnung nicht mit einbezogen.

Widerrechtliche Kündigungen:

Selbstverständlich kann ein Arbeitgeber nicht jeden Anlass zum Grund nehmen, eine Kündigung auszusprechen. Auch innerhalb von Betrieben, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, hat sich eine davon unabhängige Rechtsprechung konstituiert, die dem Arbeitnehmer einen Mindestschutz garantiert. Das Motiv der Kündigung darf nicht willkürlich sein. Wenn dem Arbeitgeber Willkürlichkeit oder eine verwerfliche Motivation bei der Kündigung nachgewiesen werden kann, gilt diese als sittenwidrig und infolgedessen unwirksam.


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