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Kündigungsschutzklage und neuer Job

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Der Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhält und gegen deren Wirksamkeit klagt, will in vielen Fällen gar nicht ernsthaft an seinen alten Arbeitsplatz zurück, da das Verhältnis zum Arbeitgeber bereits durch die Kündigung zerrüttet ist. Oft wird der Kündigungsschutzprozess nur geführt, um eine angemessene Abfindung zu erreichen.  

Das Gesetz sieht aber nur die Klage auf Wiedereinstellung vor. Notgedrungen wird also auf Wiedereinstellung geklagt mit der Absicht, im Prozess eine Abfindungszahlung auszuhandeln. 

Selbstverständlich ist jeder gekündigte Arbeitnehmer bemüht, wieder einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Gelingt ihm dies während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses, so steht ihm gemäß § 12 KSCHG ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber die Kündigung erklären, weil er eine andere Tätigkeit aufnehmen möchte. Das alte Arbeitsverhältnis ist dann mit Zugang der Kündigung beendet.  

Das Bundesarbeitsgericht hat aber mit Urteil vom 25.10.2007 entschieden, dass dieses Sonderkündigungsrecht nicht besteht, wenn ein Arbeitnehmer sich selbstständig macht. Dies erscheint äußerst ungerecht. Oft sieht sich ein Arbeitnehmer gezwungen, in die Selbständigkeit zu flüchten, weil er keine angemessene Tätigkeit im Angestelltenverhältnis findet. Dann muss er jedoch sein bisheriges Arbeitsverhältnis selbst kündigen und die Kündigungsfrist einhalten. Übt er noch während des laufenden Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aus und entscheidet das Gericht dann, dass das bisherige Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde, so hat der Kläger zwar den Prozess gewonnen, trotzdem wird er bestraft. Er hätte seine selbständige Tätigkeit dann noch gar nicht ausüben dürfen. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Wenn er mit seiner neuen Tätigkeit in Konkurrenz zu seinem bisherigen Arbeitgeber steht, verstößt er sogar gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB, das jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einhalten muss. 

Da das Gesetz nun einmal in ungerechter Weise so formuliert ist, und die Gerichte auch keine Möglichkeit einer anderen Auslegung sehen, ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des Kündigungsschutzprozesses höchste Vorsicht geboten. 

Ihr Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragen: 

Rechtsanwältin Isolde Borsos


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