Kündigungsschutzklage

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  • Beachten: Klagefrist 3 Wochen.
  • Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage. Der Antrag lautet z.B.: „Es soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst worden ist. Auch wenn es dem Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung regelmäßig auf eine Abfindung ankommt, muss zunächst Kündigungsschutzklage erhoben werden."
  • Gute Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen regelmäßig für diejenigen Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
  • Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt gewesen ist und dass dort regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer insgesamt beschäftigt werden.
  • Inhalt der Klage muss nach der Zivilprozessordnung, die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes mit einer Begründung, sowie einen bestimmten Antrag sein (s. o.).
  • Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
  • Ist die Klage bei Gericht eingegangen, so findet zunächst eine Güteverhandlung statt. In den meisten Fällen endet der Kündigungsschutzprozess dann mit einem Vergleich und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung.
  • Das Gericht kann auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) für den gesamten Rechtsstreit oder für einzelne Anträge bewilligen, wenn die Klage - oder auch im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage - genügend Aussicht auf Erfolg hat.
  • Das Gericht wird der Kündigungsschutzklage stattgeben, wenn die Kündigung sozialwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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