Kündigungszugang – wann genau?

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Kündigungsschutzklage – Frist, Zugang der Kündigung, Entscheidung des BAG

Ab wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, d. h. dort eingehen.

Doch wann genau gilt eine Kündigung als zugegangen?

Nach § 130 BGB ist eine Kündigung zugegangen, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers – sprich i. d. R. des Arbeitnehmers – gelangt ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis davon nehmen kann.

Zugangsmöglichkeiten einer Kündigung:

Mittels einfachen Briefs

Wird die Kündigung mittels einfachen Briefs per Post übersandt, gelangt diese ohne Weiteres durch den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers in dessen Machtbereich.

Auf andere Weise

  • durch persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens
  • durch einen Boten, bspw. einen Mitarbeiter der Firma, der die Kündigung in den Briefkasten wirft
  • durch Einwurfeinschreiben

Beispielfall:

Ein Arbeitnehmer erhält am Freitag den 10. Januar 2020 eine Kündigung durch Einwurf derselben durch einen Mitarbeiter der Firma gegen 14 Uhr. Die dreiwöchige Frist nach § 4 KSchG liefe nun vom 8. Januar 2020 um 0 Uhr bis zum 31. Januar 2020 um 24 Uhr. In dieser Zeit muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt sie gem. § 7 KSchG als rechtswirksam.

Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Vorschriften, die auch im Zivilprozesse gelten – § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB.

Wenn der Arbeitnehmer nun seine Klage gegen die Kündigung erhebt, diese am 3. Februar 2020 beim Arbeitsgericht eingeht, gilt die Kündigung als zu spät erhoben. War die Kündigung nun am 7. Januar 2020 oder erst am 8. Januar 2020 zugegangen?

Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes – BAG vom 22.08.2019, 2 AZR 111/19

Frage – wann genau besteht für den Empfänger einer Kündigung die Möglichkeit, von Ihr Kenntnis zu nehmen? Nach ständiger Rechtsprechung ist dies nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen.

  • Wann sind die Briefkastenleerungsgewohnheiten eines Durchschnittsbürgers?
  • Wann entleert ein Postempfänger gewöhnlich seinen Briefkasten?

Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Bundesgerichtshof nahmen einen Zugang an, sobald am jeweiligen Ort die Postzustellung beendet war. Diese Ansicht verkennt aber die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Beendigung der Postzustellung und legt generalisierend eine Zustellung fest.

In manchen, meist ländlichen Gebieten erfolgt die Zustellung bereits vormittags, bspw. um 10–11 Uhr. In anderen Gegenden wird die Tagespost oftmals erst nachmittags zugestellt.

Für den Beispielsfall bedeutet das Folgendes:

Würde man die Zustellung am 10.01.2020 für richtig erachten, wäre die Klageerhebung am 03.02.2020 zu spät. Nehme man jedoch den 11.01.2020 als Zustellung und Zugang der Kündigung, würde das Fristende auf den 1. Februar 2020 fallen. Da dies ein Samstag war, wäre das Fristende auf den nächsten Werktag, den 03.02.2020 gefallen und die Klage fristgerecht erhoben.

Im besagten Fall welcher Grundlage für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, handelte es sich um die Zustellungszeiten und Birefkastenleerungsgewohnheiten im deutsch-französischem Grenzgebiet. Das Landesarbeitsgericht hatte eine Leerungszeit bis 17 Uhr angenommen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass eine pauschale Leerungszeit nicht festgesetzt werden kann und folglich willkürlich wäre. Wann genau eine Kündigung als zugegangen gilt, ist anhand der örtlichen Gegebenheiten und daran festzumachen, wann genau ein Durchschnittsbürger seinen Briefkasten leert.

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