Künstlersozialabgabepflicht eines selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Entscheidung

Streitig war vorliegend die Abgabepflicht eines selbständigen GmbH-Geschäftsführers nach § 27 Abs. 1 KSVG. Diese wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt.

Das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 21.11.2018 – L 6 R 5129/17) hat entschieden, dass das an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im streitigen Zeitraum gezahlte Gehalt nach § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe heranzuziehen sei. 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das an einen aufgrund seiner maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Stellung als selbständig zu qualifizierenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer juristischen Person gezahlte Entgelt der Abgabepflicht unterliege, wenn dadurch künstlerische/publizistische Leistungen abgegolten werden. 

Insoweit sei im Wege einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen wie auch der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob die Leistungen nach dem KSVG der Tätigkeit das Gepräge geben. Eine Aufteilung des Gehalts in KSVG-spezifische und sonstige Anteile erfolge nicht. 

Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers entspreche einer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit im weitesten Sinne. Künstler/Publizist im Sinne von § 2 KSVG sei nicht nur der klassische darstellende oder bildende Künstler, der Musiker oder Schriftsteller/Journalist, sondern jeder kreativ Tätige, dessen Arbeiten sich im weitesten Sinn unter die genannte Generalklausel subsumieren lasse.

Gerade auch im Hinblick auf die neben den klassischen Medien zunehmend erwachsenden Möglichkeiten, die Marke eines Unternehmens durch Nutzung neuer digitaler Erhebungswerkzeuge zu definieren und durch neue Formen digitaler Massenkommunikation nach außen zu tragen, sei zur Überzeugung des Senats der Anwendungsbereich des KSVG im Wege der teleologischen Extension ständig fortzuschreiben. 

Fazit

Das an einen selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Entgelt unterliegt der Abgabepflicht nach dem KSVG, wenn bei Gesamtwürdigung der Geschäftsführertätigkeit künstlerische/publizistische Anteile überwiegen bzw. diese die Tätigkeit prägen. 

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine einheitliche Vergütung, wird dann für die gesamte Vergütung die Künstlersozialabgabe erhoben. Demzufolge wird auch für die nicht künstlerischen Anteile der Tätigkeit die Künstlersozialabgabe erhoben, was vielfach zu unbefriedigenden Ergebnissen führt.

Ausblick

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Aus Sicht des Senats soll die im Wege der Kasuistik vorgenommene weite Auslegung der Begrifflichkeiten des KSVG unter Einbeziehung neuer Unternehmensmodelle höchstrichterlich aktualisiert werden, nachdem für den Senat auch eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 16.04.1998 – B 3 KR 7/97 R) bereits aus dem Jahre 1998 maßgeblich war.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Seltmann

Beiträge zum Thema