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Kürzungsrecht: Achtung beim Zusammentreffen von Pflichtteil und Vermächtnis!

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Ein Erblasser hat recht häufig ein Interesse daran, neben der Bestimmung eines Erben auch andere Personen in seinem Testament zu bedenken. So denkt er daran, bestimmten Personen bestimmte Gegenstände, wie eine wertvolle Uhr, eine Immobilie oder eine bestimmte Geldsumme, zukommen zu lassen. In aller Regel stellen derartige Zuwendungen Vermächtnisse dar, die dem Begünstigten das Recht geben, die Erfüllung des Vermächtnisses von dem Erben zu verlangen. Nun ist es auch nicht selten, dass der Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen hinterlässt, also einen Ehegatten und/oder Abkömmlinge und/oder einen Elternteil, die er durch Testament ganz oder teilweise als gesetzliche Erben testamentarisch übergeht, also andere Personen zu Erben bestimmt. Zur Verdeutlichung folgendes einfaches Beispiel:

Die Witwe W hinterlässt eine Tochter T und einen Sohn S. Sie setzt testamentarisch ihren Sohn S zu ihrem Alleinerben ein. Ihre Nichte und Waise N, die nach dem Tod ihrer Eltern finanziell bedürftig ist, wird von der Witwe so bedacht, dass sie zur Finanzierung ihres Studiums einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro erhalten soll. Die Witwe W hatte ihrem verstorbenen Bruder, dem Vater der Nichte N, am Sterbebett versprochen, für diese Finanzierung des Studiums zu sorgen.

Nun gibt § 2318 Abs. 1 S. 1 BGB dem Sohn S als Alleinerben das Recht, das Geldvermächtnis zu Gunsten der Nichte N zu kürzen. Denn diese Vorschrift regelt sinngemäß, dass der Erbe die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern kann, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Für den vorliegenden Fall hat dieses oftmals dem juristischen Laien aber sogar in der anwaltlichen Praxis teilweise unbekannte Kürzungsrecht gravierende Folgen:

Die Pflichtteilsberechtigte Tochter T, die ihre Mutter nicht beerbte, ist mit einer Quote von ¼ pflichtteilsberechtigt. Da der Nachlass der Witwe W 500.000 Euro wertmäßig beträgt, steht ihr gegenüber ihrem Bruder S, der Alleinerbe ist, ein Pflichtteilsanspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 125.000 Euro zu. Der Alleinerbe S kann nunmehr die Nichte N an der Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruches „verhältnismäßig“ im Sinne von § 2318 Abs. 1 S. 1 BGB über die Ausübung eines Kürzungsrechtes beteiligen. Im vorstehenden Falle bedeutet dieses Kürzungsrecht, dass der alleinerbende Sohn S das Vermächtnis der Nichte N im Umfang der Pflichtteilsquote der Tochter T, also um ¼, kürzen darf, somit um 25 % auf 75.000 Euro.

Oftmals oder sogar in aller Regel kennen juristische Laien dieses Kürzungsrecht nicht, sodass häufig über die Ausübung eines solchen Kürzungsrechtes ein Ergebnis erzielt wird, das nicht selten dem Wunsch des Erblassers gar nicht entspricht. So hatte im vorstehenden Beispielsfall die Witwe W ihrem Bruder am Sterbebett versprochen, der Nichte N zur Finanzierung ihres Studiums 100.000 Euro zu vermachen. Dieses Ergebnis würde im vorstehenden Beispiel nun teilweise und nicht unerheblich verfehlt. Die Witwe W hätte es ohne Weiteres beim Inhalt ihres Testamentes belassen können und lediglich zusätzlich testamentarisch bestimmen müssen, dass sie dieses Kürzungsrecht ausdrücklich ausschließt. Dieses Ausschlussrecht steht ihr gemäß § 2324 BGB zu, sie hätte es nur ausüben müssen. Dann hätte die Nichte N ihr Geldvermächtnis auch vollständig erhalten können. Es sei auch betont, dass dieses Kürzungsrecht nicht nur bei klassischen Geldvermächtnissen zur Anwendung kommt, sondern auch bei der Hinterlassung von sogenannten unteilbaren Gegenständen, wie bei der Überlassung eines Schmuckstückes oder eines Nießbrauches. In diesen Fällen erfolgt die Kürzung des Vermächtnisses in der Weise, dass der Erbe beim Vollzug des Vermächtnisses von dem begünstigten Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages fordern kann. Ist der Vermächtnisnehmer nicht bereit, diesen Betrag zu zahlen, braucht der Erbe statt des vermachten Gegenstandes nur den entsprechend gekürzten Schätzwert zu entrichten.

Fazit: Die vorstehenden Ausführungen sind ein weiteres Beispiel dafür, dass bei der Erstellung von Testamenten, so einfach sie dem Testanten auch erscheinen mögen, zumindest eine juristische Beratung in Anspruch genommen werden sollte, um unliebsame Ergebnisse eines Erbfalles bzw. Laientestamentes zu vermeiden.

 Arno Wolf

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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