Kunden der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt können Verbraucherdarlehen noch heute widerrufen
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Kunden der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt können Verbraucherdarlehen noch heute widerrufen, wenn sie bei Vertragsschluss fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Das liegt daran, dass bis vor Kurzem die Widerrufsfrist nur dann zu laufen begann, wenn ein Verbraucher ordnungsgemäß über sein Verbraucherwiderrufsrecht belehrt wurde. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle passierte dies aber gerade nicht, bei der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt insbesondere bei Verträgen, die im Jahr 2005 geschlossen wurden.
Widerrufsjoker beschert Kunden von Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt Chance auf Geldsegen
Die späte Ausübung dieses Widerrufsrecht kann zum wahren „Widerrufsjoker“ werden und Kunden der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt einen Geldsegen bescheren. Denn durch den Widerruf können sich die Kunden der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt ganz einfach von ihrem teuren Altkredit lösen. Der Vertrag wird nach einem Widerruf rückabgewickelt, der Weg für einen neuen Kredit zu den heute weitaus günstigeren Konditionen wird dann frei. Durch eine sinnvolle Umschuldung lassen sich so viele Tausend Euro sparen.
Darlehensverträge bei Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt wegen Gesetzesänderung nur noch bis 21. Juni 2016 widerrufbar
Für diejenigen Darlehensverträge bei der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, bei denen dieser Widerrufsjoker genutzt werden kann, muss der Widerruf allerdings bis zum 21.6.2016 erfolgen. Danach ist die Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr möglich. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber – wohl auf Druck der Finanzlobby – die Rechtslage für das Verbraucherwiderrufsrecht bei Darlehen angepasst und eine absolute Widerrufsfrist eingeführt hat. Ein ewiges Widerrufsrecht kann jetzt nicht mehr entstehen. Für Altfälle hat er eine letztmalige Ausübung des Widerrufsrechts eben an jenem 21.6.2016 erlaubt.
Abweichungen der Widerrufsbelehrungen der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt vom gesetzlichen Muster lassen Vertrauensschutz entfallen
Grundsätzlich genießen Kreditinstitute wie die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt einen sog. Vertrauensschutz, wenn sie die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers unverändert übernehmen. Dann wird ihr Vertrauen in dessen Richtigkeit geschützt. Fehler dieses Musters können ihnen nicht zugerechnet werden. Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt allerdings verwendete einen „Besonderen Hinweis“ zum Vorzeitigen erlöschen des Widerrufsrechts, der so im Muster nicht vorgesehen war. Auch ein Absatz zum Bewilligungsbescheid bzw. der Förderzusage im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt findet sich in der Musterwiderrufsbelehrung nicht. Insoweit liegen beachtliche Abweichungen der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt vor, die den Vertrauensschutz entfallen lassen.
Falsche Angaben zum Fristbeginn in Widerrufsbelehrungen der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt
Zunächst dürfte es einen Fehler der Widerrufsbelehrungen der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt darstellen, dass sie in ihren Widerrufsbelehrungen schrieb, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung. Für die Kunden der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt blieb dadurch nämlich völlig unklar, wann der tatsächliche Fristbeginn sein würde. Vor allem konnten sie nicht wissen, durch welche weiteren Umstände dieser mglw. noch verzögert werden könnte. Schließlich ging die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt nicht näher darauf ein.
Fehlerhafte Informationen über Verpflichtungen der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in Widerrufsbelehrungen
Dass die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in ihren Widerrufsbelehrungen nur auf eine Frist zu Erstattung informierte, die nach erfolgtem Widerruf seitens des Kunden bestehen soll, nicht aber über ihre eigenen Verpflichtungen, stellt wohl einen weiteren Fehler dar. Denn für Kunden, die darüber nachdenken, ihren Vertrag zu widerrufen, ist es ziemlich wichtig, dass sie wissen, ob und wie viel sie von den ihrerseits getätigten Zahlungen innerhalb welcher Frist vom Kreditinstitut, hier der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, zurückerhalten.
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