Geld zurück für Bankkunden: Verbraucherdarlehen zu Gunsten der Kunden sind neu abzurechnen!

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Verbraucherdarlehen zu Gunsten der Kunden neu abzurechnen

Wichtige Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof ermöglichen derzeit für Verbraucher die Möglichkeit Geld von Ihrer Hausbank zurück zu fordern. Dies, falls Verbraucherkreditverträge abgeschlossen wurden und wie praxisüblich - Abschlussgebühren berechnet oder Kontoführungsgebühren für die Führung des Darlehenskontos dem Kundenkonto belastet wurden.

In diesen Fällen hat ein Bankkunde Anspruch auf Abrechnung des Verbraucherdarlehens und des Verrechnungskontos (i.d. R. das Girokonto). Die Bank muss die Abschlussgebühren und Gebühren für die Führung des Darlehenskontos herausrechnen und somit das Saldo korrigieren.

Auch Zinsen die anteilig auf die Abschlusskosten bzw. die Kontoführungsgebühren für die Führung des Darlehnskontos berechnet wurden sind heraus zurechnen.

Warum der Verbraucher einen derartigen Anspruch besitzt?

1.) Die Unzulässigkeit der Berechnung von Darlehens-Abschluss- Gebühren:

Viele Oberlandesgerichte halten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam, soweit diese vorsehen, dass die Bank eine Bearbeitungs- bzw. Abschlussgebühr zu Lasten des Darlehensnehmers vorsehe und berechnet werden.

Diese Bearbeitungsgebühren oder Abschlusskosten sollen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken i. H. v. zwischen 1 -3 % des Darlehensnetto-betrages oder mehr mit Abschluss des Darlehensvertrages zum Entstehen gelangen.

Die Banken begründen diese Gebühr häufig mit dem Arbeitsaufwand den sie damit haben die Kreditwürdigkeit des Kunden im Rahmen der Darlehensanfrage zu prüfen.

Hier wird die Bank jedoch im eigenen Interesse tätig, weshalb eine Berechnung dieser Kosten aus Sicht der Oberlandesgerichtes nicht erfolgen darf.

Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Fragestellung steht leider immer noch aus. Experten rechneten vor kurzem mit einer höchstrichterlichen Entscheidung. Nach den Pressemitteilungen in war jedoch eine zuletzt seitens der Sparkasse gegen ein Urteil des OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, AZ 8 U 562/11) eingelegte Revision seitens der Bank zurück genommen worden. (vgl. hierzu und zu den Empfehlungen von Verbraucherschutzverbänden:

http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ134978569630183/bearbeitungsentgelte-1

oder:

 http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ134978258818297/bearbeitungsentgelte-bei-konsumentendarlehen-hoechstrichterliche-entscheidung-vertagt-1

oder etwa:

http://www.focus.de/finanzen/recht/finanzen-gebuehr-fuer-kreditvergabe-unzulaessig-geld-zurueckfordern_aid_804505.html

Das OLG Karlsruhe hatte auch nach Ansicht von MJH Rechtsanwälten, Herrn RA Martin J. Haas in zu Recht eine Klausel im Preisverzeichnis einer Bank für unwirksam erklärt, in der pauschal eine Bearbeitungsgebühr für ein Verbraucherdarlehen verlangt wird.

Nach  der zutreffenden Ansicht des Gerichts benachteiligt eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar ist.

Die Argumentation des Gerichtes lautet:" Wie schon der Wortlaut „Bearbeitungsgebühr" nahelegt, „bepreist" die Klausel den der Beklagten mit der Bearbeitung des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand. Diese Tätigkeit, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers, stellt aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dient vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, so das Gericht (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 3.5.2011 Az.: 17 U 192/10). Ebenso hält das OlG Dresden in seiner aktuellen Entscheidung (Az: 8 U 662/11)die Berechnung entsprechender Abschlussgebühren für unzulässig. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr sei unzulässig, weil sie keine Hauptleistung darstelle und den Kunden unangemessen benachteilige, führten die Bamberger OLG-Richter aus (Aktenzeichen 3 U 78/10). Dieser Ansicht schloss sich im Dezember 2011 das Dresdener Oberlandesgericht an.

Dort hieß es, dass die Bearbeitung des Darlehensantrags als üblicher Bestandteil des Kreditvertrags bereits mit dem Zinsertrag abgegolten sei und keine zusätzliche Gebühr rechtfertige (Aktenzeichen 8 U 1461/10).

Ebenso hielt das OlG Celle mit Beschluss vom 02.02.2010 Aktenzeichen:

3 W 109/09 die Berechnung einer Abschlussgebühr für nicht rechtswirksam.

2.) Die Unzulässigkeit der Berechnung von Kontoführungsgebühren für die Verwaltung von Darlehenskonten

Der Bundesgerichtshof hatte bereits von einiger Zeit entschieden, dass Banken für die Abrechnung von Verbraucherdarlehen keine gesonderten Kontogebühren abrechnen dürfen. Dies wurden von Banken häufig z.B. i.H.v. 2,00 € monatlich dem Darlehenskonto berechnet. Teilweise wurden auch quartalsweise Gebühren dem Darlehenskonto der Verbraucher belastet.

3.)  Konsequenz dieser Rechtsprechungen  und Vorgehen gegen die Bank:

Damit ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungen jeweils eine Korrekturbedürftigkeit der ursprünglich seitens der Bank errechneten Darlehenssalden einschließlich derer Abrechnung an Hand von Zins- und Tilgungsleistungen des Bankkunden.

Dabei ist die Bank zur Neuabrechnung der Darlehen verpflichtet.

Dies ist für die Banken ein hoher Aufwand, da ja durch die Belastung des Darlehenskontos mit derartigen Bearbeitungsgebühren auch die Zinsberechnungen falsch sind.

Wir hatten einem unserer Mandanten- noch vor Beauftragung unserer Kanzlei empfohlen selbst die Bank anzuschreiben. Gespräche zu führen halten wir für sinnlos, da diese nicht Fristsetzung und Einforderung des Anspruchs dokumentieren. Ein Schreiben jedoch schon:

Das Anschreiben der Bank sollte unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichthofes: Bzw. der aktuellen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfolgen

Die Frage für welchen Zeitraum diese Korrektur geschuldet ist, richtet sich nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften. Unsere Kanzlei vertritt die Rechtsansicht, dass die Konten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren neu abzurechnen sind.

Dies, weil die Geltendmachung von Rechtsansprüchen von der Kenntnis der Sach- und Rechtslage abhängig ist das Gesetz im Fall der Kenntnis dem Bürger grundsätzlich bis zu drei Jahre Zeit gibt, seine Rechte geltend zu machen, bevor Verjährung eintritt. Die Maximalfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sieht das Gesetz in manchen Fällen für einen Zeitraum von 10 Jahren vor.

4.) Unser (unverbindliches) Musteranschreiben:

Wir empfehlen unseren Mandanten grundsätzlich zunächst selbständig die Hausbank

anzuschreiben und um Korrektur der Abrechnung des Darlehens zu bitten, dass z. B. wie folgt aussehen kann:


An die

Bank




Kredit-Nummer: 1234

Verrechnungskonto Nr.:.        (ist im Regelfall das Girokonto)


Sehr geehrte Damen und Herren,


als Kunde Ihres Hauses wurde ich über die Presse und Veröffentlichungen vom Verbraucherschutzverbänden


(vgl.  http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ134978569630183/bearbeitungsentgelte-1; bzw.


http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ134978258818297/bearbeitungsentgelte-bei-konsumentendarlehen-hoechstrichterliche-entscheidung-vertagt-1


darüber informiert, dass


- nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte: (nämlich unter andern aufgrund von Entscheidungen des:


OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, AZ 8 U 562/11

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.5.2011 Az.: 17 U 192/10)

OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, AZ 3 U 78/10

OLG Dresden Urteil vom 02.12.2010, AZ 8 U 1461 u.a.)

die Berechnung von Bearbeitungsgebühren in Zusammenhang mit dem Abschluss von Privatdarlehen, als sogenannten Abschlussgebühren nicht zulässig ist. Zudem erfuhr ich, dass

- nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.2011,  XI ZR 388/10) auch die Berechnung von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten von Privatdarlehen unzulässig ist.

Ich darf daher höflich um Prüfung und Neuabrechnung des im Betreff genannten Darlehens und dazugehörigen Verrechnungskontos bis zum (4 Wochen Frist) bitten.

Hierbei bitte ich Abschlussgebühr und die darauf entfallenden Zinsen ebenso wie die Kontoführungsgebühren und die hierauf entfallenden Zinsen aus dem Darlehenskonto herauszurechnen.

Bitte berücksichtigen Sie dieser Rechtsprechung bei der Neuabrechnung des Darlehenskontos betreffend die belasteten  Konto-führungs-Gebühren für

den Zeitraum  der Vertragsdauer (falls weniger als 10 Jahre)

den Zeitraum der letzten 10 Kalenderjahre (falls Vertragsdauer, länger als 10 Jahre).


Ich bedanke mich für die Bemühungen Ihres Hauses


MfG

Bankkunde


Da die Banken von der Unzulässigkeit der Abrechnung dieser Kosten erst durch die laufende Rechtsprechung und ggf. entsprechender Presseberichterstattungen im Regelfall nach Vertragsabschluss informiert wurden, kann man unseres Erachtens den Banken erst ab der Veröffentlichung dieser Rechtsprechung den Vorwurf einer unzulässigen Abrechnung machen.

Da jahrelang anders abgerechnet wurde, ohne dass die Rechtsprechung ein Korrekturbedürfnis sah, empfiehlt sich also ein höflich bestimmtes Vorgehen.

Für die Banken bietet sich hier die Gelegenheit den Kunden Vergleichsangebote zu unterbreiten, da die grundsätzlich geschuldete Neuabrechnung einen Riesenaufwand bedeutet, der teilweise im Zusammenhang mit den im Raum stehenden Forderungen nicht mehr im Einklang steht.

Wir empfehlen zuerst selbst die Bank anzuschreiben. Dies, weil die im Rahmen der Sachbearbeitung durch einen Rechtsanwalt entstehenden Kosten nur im Fall vorsätzlicher Pflichtverstöße der Bank, oder wenn diese mit der Neuabrechnung des Darlehenskontos in Schuldnerverzug - im Streitfall von der Bank erstattet verlangt werden können.

Jeder Darlehensnehmer sollte daher seine Kosten/ Nutzen - Vorteile überdenken, bevor er einen Rechtsanwalt konsultiert.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: „Nur wer sich selbst hilft, dem hilft auch Gott". Von alleine werden die Banken nichts machen. Da es aber in Zeiten wie diesen bei manchen Menschen sprichwörtlich „um jeden Euro geht", sollte man sich nicht scheuen Rechtsrat über Verbraucherschutzverbände einzuholen oder aber selbst ein Schreiben  an die Bank zu übersenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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