Kunden des DG Verlages bleiben nur noch 5 Wochen, um ihr Widerrufsrecht auszuüben!

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Der DG Verlag hat seine Kunden mehrfach falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt

Der DG Verlag hat zum wiederholten Mal fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt. Damit verstößt der DG Verlag gegen die seit 2002 gesetzlich vorgeschriebenen Musterwiderrufsbelehrungen. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2002 bestimmte Textbausteine vorgegeben, die ein Kreditinstitut in einer Widerrufsbelehrung gegenüber einem Verbraucher verwenden muss. Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist regelmäßig nicht nach 14 Tagen nach Erhalt dieser endet, sondern vielmehr nie endet.

Durch den Gebrauch von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen genießt der DG Verlag zudem auch keinen Vertrauensschutz.

Der Widerruf kann zu hohen Ersparnissen beim Verbraucher führen

Die falsch belehrten Kunden des DG Verlages können durch den Widerruf des Darlehensvertrages heutzutage eine Menge Geld sparen. Dies liegt zum einen daran, dass bei einem Widerruf – im Gegensatz zur Kündigung – die sog. Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig nicht zu zahlen ist. Im Falle frühzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Verbraucher, hat das betroffene Kreditinstitut das Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben, die die ausgefallenen Leistungen ausgleichen soll. Dies führt dazu, dass eine Umschuldung im Regelfall nicht als wirtschaftlich sinnvoll angesehen ist – anders jedoch beim Widerruf. Zudem können die Verbraucher durch die heutzutage besonders niedrigen Zinsen durch den Gebrauch des sog. „Widerrufjokers“ Summen im dreistelligen Bereich sparen.

Die Widerrufsbelehrung informiert den Verbraucher unmissverständlich über den Beginn der Widerrufsfrist

In der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsinformation wird der Darlehensnehmer zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt belehrt:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Diese Belehrung zum Fristbeginn ist für einen Verbraucher unverständlich und damit unzulässig. Die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB sind nicht nur lediglich beispielhaft aufgeführt, sondern es handelt sich darüber hinaus noch nicht einmal durchweg um zwingende Angaben. Zwar muss nach § 492 Abs. 2 BGB der Vertrag grundsätzlich die für den Verbraucher-Darlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten, jedoch gelten diese Angaben nach Art. 247 § 9 EGBGB gerade nicht für Immobiliendarlehensverträge.

Die Widerrufsbelehrung verlangt somit dem Verbraucher nicht nur aufgrund der mangelhaften Belehrung ab, selbst durch Lektüre des Gesetzestext die Voraussetzungen für den Fristbeginn zu bestimmen, sondern der wird vielmehr umgekehrt durch dem Schutzweck des Verbraucherrechts zuwiderlaufende und falsche Angaben noch verwirrt.

Diese Belehrung zum Fristbeginn ist mithin für einen Verbraucher unverständlich und damit unzulässig. Der Darlehensnehmer muss aus der Widerrufsbelehrung selbst heraus erkennen und bestimmen können, wann die für ihn geltende Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt. Anhand ihrer Angaben kann er dies aber nicht.

Die Widerrufsbelehrung ist von dem DG Verlag außerdem äußerlich nicht deutlich gestaltet worden

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB (a.F.), muss die Widerrufsbelehrung auch äußerlich deutlich gestaltet sein.

§ 355 Abs. 2 BGB a.F. statuiert ausdrücklich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht in ihrer Form deutlich hervorgehoben werden muss. Das ergibt sich ausdrücklich aus Abs. 2 Satz 1, der festlegt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Dieser eineindeutige Wortlaut wird durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt. Die Belehrung soll den Verbraucher nicht nur über seine Rechte informieren, sondern ihn auch in die Lage versetzen, das Widerrufsrecht auszuüben. Dem wird eine nur inhaltlich zutreffende Belehrung nicht gerecht. Vielmehr ist hierzu eine in der Form deutlich hervorgehoben Belehrung – ausgehend vom Schutzzweck – zusätzlich notwendig.

Um dem Deutlichkeitsgebot gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass eine ausreichend große Schrift und Untergliederung des Textes gegeben ist. Die Belehrung muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text.

Bloße drucktechnische Heraushebungen der Überschrift oder die Verwendung größerer Absätze genügen dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht. Insbesondere wurde ein Rahmen zur Abgrenzung und Hervorhebung von anderen Inhaltspunkten des Darlehensvertrags gerade nicht verwendet.

Der DG Verlag ist jedoch schon bald vor Widerrufen sicher

Die Verbraucher stehen nun unter Zeitdruck, denn durch eine jüngst erfolgte Gesetzesänderung, die von der großen Koalition befürwortet worden ist, wurde das gesetzliche Widerrufsrecht bei der fehlerhaften Belehrung von Verbrauchern auf lediglich ein Jahr und 14 Tage befristet.

Diese Gesetzesänderung entspricht den Wünschen vieler Kreditinstitute, da diese sich dadurch vor allem mehr Rechtssicherheit erhoffen. Noch ist ein Widerruf möglich, aber der Verbraucher sollte schnellstmöglich handeln, um noch von dem ihm zustehenden Rechten Gebrauch zu machen – bevor es zu spät ist!

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Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!


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