BGH zur Maklerprovision: Widerrufsrecht für Kunden der Sparkassen, betroffene Kunden können die Provision zurückfordern

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Wer in den letzten 12 Monaten eine Immobilie über die Vermittlung einer Sparkasse erworben und dabei eine Maklergebühr gezahlt hat, hat die Möglichkeit, diese Provision zurückzufordern.


Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2022 (Az.: I ZR 28/22) hervor. Verklagt war eine Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkasse, namentlich die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH (Sparkassen-Immo). Die im Rahmen des Immobilienkaufvertrages verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkassen-Immo ist nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes fehlerhaft, da sie widersprüchlich und unklar sei. Der Schutz des Verbrauchers erfordere eine „möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.“

Die Sparkassen-Immo hat in dem zu entscheidenden Fall in der Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Adressaten für den Widerruf genannt. Dies ist jedoch nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes widersprüchlich. Wörtlich heißt es hierzu:


„Sie informiert den Verbraucher nicht in der gebotenen Klarheit über den Beginn der Widerrufsfrist, sondern enthält widersprüchliche Angaben zum Adressaten eines Widerrufs und birgt die Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner.“ 


Für den Verbraucher war damit nicht eindeutig erkennbar, an wen der Zugang des Widerrufs fristwahrend zu erfolgen hat. Diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht begonnen hat. In diesem Fall ist ein Widerruf bis zu 12 Monate nach dem Vertragsschluss noch möglich.


Dementsprechend kann jeder Verbraucher, dem in den vergangenen 12 Monaten über eine Sparkasse eine Immobilie vermittelt wurde, die gezahlte Provision zurückverlangen. Die Wirksamkeit des eigentlichen Immobilienkaufvertrags bleibt hiervon selbstverständlich völlig unberührt.


Betroffene Sparkassen-Kunden sollten daher unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kanzlei Dr. Sieprath und Partner steht Ihnen dabei mit fachkompetenter anwaltlicher Beratung gerne zur Seite.



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