Kurioses Verbraucherrecht: Brauerei auf Schmerzensgeld wegen Alkoholsucht verklagt

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Brauereien haften nicht für alkoholbedingte Schäden der Verbraucher.

Morgen ist es wieder so weit: In München startet mit dem Oktoberfest das größte Volksfest der Welt. Millionen Besucher trinken Millionen Liter Bier. Da kommt es schon mal vor, dass manchem Besucher die ein oder andere Maß zu Kopf steigt.

Dass übermäßiger Alkoholkonsum gerade am nächsten Tag zu Unwohlsein führt, ist jedem Konsumenten in der Regel klar. Auch, dass langfristig exzessiver Alkoholmissbrauch Suchtpotenzial hat, ist kein Geheimnis.

Ein Verbraucher sah das scheinbar anders. Er verklagte die Brauerei seines Vertrauens auf Schmerzensgeld, weil er deren Bier für seine Alkohol-Abhängigkeit verantwortlich machte. Ein skurriler Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm 2001 verhandelte.

Der Kläger führte seine seit siebzehn Jahren bestehende Alkoholsucht auf den Genuss des Bieres einer bestimmten Brauerei zurück. Die Erkrankung hatte für ihn weitreichende Folgen: Seine Ehefrau ließ sich von ihm scheiden, er verlor seine Arbeit und seinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer.

Der Kläger behauptete daher, die Brauerei müsse auf Gefahren, die durch regelmäßigen, exzessiven Konsum ihres Produktes entstehen, hinweisen. Angeblich, so der Kläger, hätten ihn derartige Warnhinweise auf den Flaschen von einem übermäßigen Bierkonsum abgehalten.

Aus diesem Grund hielt er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 DM für angemessen. Zusätzlich forderte er die Schadensersatzpflicht der Brauerei für künftige materielle und immaterielle Schäden, die ihm alkoholbedingt noch entstehen.

Die Brauerei verneinte als Gegenseite die Pflicht zu Warnhinweisen, die auf die Gefahren des übermäßigen Alkoholkonsums aufmerksam machen. Des Weiteren bezweifelt sie, dass sich der Kläger von derartigen Angaben von seinem Bierkonsum abschrecken hätte lassen.

Das Landgericht wies die Klage und die von der Klagepartei beantragte Prozesskosten-Hilfe aus folgenden Gründen ab:

  • Es gibt keine gesetzliche Vorschrift für Brauereien, über die Gefahren von Alkohol aufzuklären.
  • Es ist allgemein bekannt, dass Bier Alkohol enthält.
  • Das Eigenverschulden des Klägers fällt derart schwer ins Gewicht, dass jegliche Verantwortung der Brauerei die Situation ohnehin nicht ändert.

Das beeindruckte den Kläger scheinbar nicht, denn er verfolgte sein Prozesskosten-Gesuch weiter. Schließlich ging er von einer Produzenten-Haftung aufgrund eines Verstoßes gegen die Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten gemäß § 823 BGB aus.

Doch das OLG Hamm hielt die Beschwerde des Klägers für unbegründet und stellte fest, dass das Landgericht die Prozesskosten-Hilfe zu Recht verweigerte (Beschl. v. 14.02.2001, Az. 9 W 23/00). Eine Klage auf Schadensersatz hatte keinerlei Aussicht auf Erfolg.


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Stichworte: Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Prozesskosten-Hilfe, Oberlandesgericht Hamm

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