Kurioses Verbraucherrecht: Wenn im Weihnachtsessen der Wurm drin ist

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Ist das Weihnachtsessen verdorben, greift unter Umständen das Verbraucherrecht.

Gerade an Weihnachten soll alles perfekt sein, besonders das Festessen. Ist die Suppe versalzen, der Braten verbrannt und sind die Plätzchen steinhart? Dann schmälert das die Zufriedenheit des bemühten Gastgebers und auch der Gäste. Umso ärgerlicher ist es, wenn das weihnachtliche Gericht mit Ekel verbunden ist. So erging es vermeintlich einer Familie, die einen Wurm im Essen fand. Entscheidend war in diesem Fall jedoch, wie sich die Verbraucher vor dem Amtsgericht (AG) Aalen in der Opferrolle suhlten (Urt. v. 16.09.1999 – Az. 3 C 811/99).


Schadensersatz für Verbraucher wegen Wurm im Paprikaglas?

An Heiligabend öffnete eine Familie ein Glas mit eingelegten Paprikaschoten in Bio-Qualität. Nach der Entnahme der obersten Schote ragte wohl aus dem Stück Gemüse, das darunterlag, ein etwa drei Zentimeter langer weißer Wurm heraus. Der Kläger gab an, der Anblick des Wurms habe bei ihm sowie seiner Ehefrau und seiner Tochter ein Ekelgefühl ausgelöst. Trotzdem wühlte der Verbraucher weiter im Paprikaglas nach noch mehr Würmern – und fand ein weiteres Tier im eingelegten Gemüse.

Das wurmstichige Gemüse löste, nach Angaben des Klägers, neben dem Ekelgefühl noch weitere, äußerst unangenehme Symptome aus. So will die gesamte Familie, die von der wurmstichigen Paprika nichts gegessen hat, auch weit über die Feiertage hinaus an den Folgen gelitten haben. Neben Würgereiz hatte der Kläger angeblich mit mangelnder Lebensfreude, Schlafstörungen sowie Alpträumen zu kämpfen. Deswegen forderte er vom Hersteller Schmerzensgeld.


Entscheidung des AG Aalen

Das AG Aalen hegte jedoch erhebliche Zweifel an den extremen Nebenwirkungen des Klägers. Das Gericht ging davon aus, dass der alleinige Anblick eines Wurms keinesfalls dauerhaften Ekel mit langfristiger psychischer Beeinträchtigung auslöst. Schließlich entspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die wirbellosen Tiere in Obst und Gemüse aufhalten können. Wer zum Beispiel in einen wurmstichigen Apfel beißt, ist sogar mit dem lebenden Tier konfrontiert. Kaum eine Person gerät dabei in einen derartigen Schockzustand und streicht deswegen Äpfel gänzlich vom Speiseplan.

Bei dem eingelegten Paprikagemüse handelte es sich außerdem um Ware in Bio-Qualität. Diese ist frei von Chemikalien. Deshalb ist dem Gericht zufolge auch mit einem erhöhten Risiko zu rechnen, darin Ungeziefer vorzufinden. Das Gericht ging insgesamt davon aus, dass sich der Kläger mithilfe seiner drastischen Schilderungen ein Schmerzensgeld erschleichen wollte, wie es in den USA üblich ist. Daher hat das AG Aalen die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.


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Stichworte: Zivilrecht, Verbraucherrecht, AG Aalen, Kaufrecht, Schmerzensgeld, Schadensersatz

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