Kurzarbeit in der Coronakrise? SO profitieren Arbeitnehmer bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Die Kurzarbeit entwickelte sich während der Coronakrise zu einem Massenphänomen. Dabei schufen manche Arbeitgeber regelrechte Kurzarbeitsdepartements, in die sie nach Gutdünken mal die unliebsamen, mal die bevorzugten Arbeitnehmer „entsandt“ haben.

Nur: Oft lagen die Voraussetzungen für die Kurzarbeit gar nicht vor. Welche Konsequenzen das für Arbeitgeber hat, und wie Arbeitnehmer davon im Fall einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages profitieren können, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wer als Arbeitgeber unberechtigterweise Kurzarbeit angeordnet hat, muss mit erheblichen Nachteilen rechnen: Falls die Behörden von der fehlenden Berechtigung zur Kurzarbeit erfahren, muss der Arbeitgeber regelmäßig das Kurzarbeitergeld zurückzahlen, und auch dem Arbeitnehmer das volle Gehalt nachzahlen – unabhängig davon, wieviel Arbeitsleistung dieser erbracht hat.

Wer als Arbeitnehmer während der Coronakrise also in Kurzarbeit geschickt wurde, sollte vor allem im Fall einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages nachprüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit überhaupt vorlagen.

Denn: Bei Abfindungsverhandlungen könnten Überlegungen, inwieweit die Kurzarbeit rechtmäßig war und der Arbeitgeber deshalb zur Nachzahlung des Gehalts verpflichtet sein könnte, die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers stärken.

Das gilt für Kündigungen, wo es bei einer Kündigungsschutzklage nahezu immer um die Höhe der Abfindung geht, genauso, wie für die Nachverhandlung von Aufhebungsverträgen.

Wichtig: Im Fall einer Kündigung muss man innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wer diese Frist verpasst, hat regelmäßig keine Chancen mehr auf eine Abfindung.

Für Aufhebungsverträge gilt: Diese dürfen nicht ohne vorherige Überprüfung durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht unterschrieben werden.

In beiden Fällen gilt: Gehen Sie unmittelbar nach Erhalt der Kündigung oder nach Vorlage des Aufhebungsvertrages zu einem auf Kündigungsschutz und Abfindungen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht und besprechen Sie mit ihm, welche Chancen Sie auf eine hohe Abfindung haben.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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