Kurzarbeit wegen Corona-Krise – Geld wegen Berufsunfähigkeit?

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Leider sehr häufig in der Corona-Krise: Der Versicherte leidet unter Kurzarbeit – gibt es dann Geld von der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ein typisches Beispiel aus unserer Beratungspraxis – wegen Kurzarbeit sinkt Einkommen erheblich

Ein Mandant erhält seit Ende März nur noch Kurzarbeitergeld. Er fragt bei uns an, ob er nicht allein aus diesem Grund jetzt Ansprüche auf seine vereinbarte BU-Rente habe. Die Versicherung hatte bei ihm die Leistungen zum Ende März eingestellt mit der Behauptung, er arbeite in einem vergleichbaren anderen Beruf.

Der Mandant war zunächst als Handwerker selbstständig und konnte diesen Beruf dann aber aufgrund einer Krankheit eines Beins nicht mehr ausüben. Die Versicherung hatte Leistungen anerkannt. Später hat der Mandant eine neue Tätigkeit als stellvertretender technischer Leiter begonnen.

Wir bereiten gerade eine Klage vor, denn das soziale Ansehen des neuen Berufes ist wesentlich geringer, schon deshalb muss die Versicherung bezahlen.

Wir verlangen: sofort BU-Rente wegen Kurzarbeit!

Wir verlangen aber jetzt von der Versicherung, dass sie auch ohne Gerichtsverfahren die Zahlungen sofort wieder aufnimmt. Das muss die Versicherung, denn das Einkommen des Mandanten ist aufgrund der Kurzarbeit erheblich gesunken.

Kurzarbeit spielt große Rolle beim Antrag und der späteren Nachprüfung

Wenn bei Ihnen die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit von Anfang an abgelehnt wurden oder später bei einer Nachprüfung eingestellt worden sind, kann Kurzarbeitergeld wieder zu Ansprüchen führen.

In den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen ist eine sogenannte „konkrete Verweisung“ vereinbart. Das bedeutet, der Versicherte erhält keine Leistungen, wenn er tatsächlich eine „vergleichbare“ Berufstätigkeit ausübt.

Trotz Arbeit weiterhin BU-Rente?

Die Kanzlei Dawood erhält auch viele Anfragen von Versicherten, die vor Beginn einer neuen Berufstätigkeit wissen möchten, ob dann die BU-Leistungen wegfallen. Auch für diese Frage können Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung per E-Mail oder Telefon kontaktieren.

Ausführlich können Sie dazu in unserem Artikel „Bei BU-Rente weiterarbeiten oder wieder arbeiten möglich?“ nachlesen. 

Weiter BU-Rente hängt von zwei Faktoren ab: Geld und soziales Ansehen!

Die Leistungen bekommt der Versicherte trotz einer neuen Berufstätigkeit, wenn die Berufstätigkeit nicht „vergleichbar“ ist.

Das hängt von zwei Faktoren ab.

Nicht vergleichbar (sie erhalten dann also weiterhin Leistungen), ist eine neue Berufstätigkeit, wenn

  1. Sie in der neuen Berufstätigkeit erheblich weniger verdienen als bei der ursprünglichen Berufstätigkeit oder
  2. Sie einen Beruf ausüben, der vom Ansehen wesentlich geringer eingestuft wird.

1. Faktor: weniger Einkommen

Der Verdienst wird immer mit der Berufstätigkeit verglichen, die sie ausgeübt haben, als Sie berufsunfähig wurden.

Sicher ist eine neue Berufstätigkeit, wenn sie weniger als 70 % der alten Berufsunfähigkeit verdienen.

Für die aktuelle Krise und bei Kurzarbeit bedeutet dies: ab 90 % Absinken macht Prüfung Sinn

Sinkt Ihr Einkommen durch die Kurzarbeit unter 80 % der alten Berufstätigkeit, dann muss die Versicherung die BU-Leistungen wieder bezahlen. In Einzelfällen ist dies auch schon bei Absinken auf 90 % denkbar. Lassen Sie es einfach kostenlos durch uns prüfen.

Schließen Sie unbedingt vorher eine Rechtsschutzversicherung ab. Diese muss dann die Kosten eines Rechtsstreits übernehmen, wenn die Versicherung sich weigert. Auch dazu beraten wir Sie gerne unverbindlich.

Beachten Sie, auch wenn das Einkommen nicht auf 90 % oder weniger absinkt, macht eine Prüfung durch eine kostenlosen Erstberatung durchaus Sinn. Denn die Versicherungen missachten ganz häufig das Absinken des sozialen Ansehens beim neuen Beruf:

2. Faktor: geringeres soziales Ansehen des neuen Berufs – Versicherung muss zahlen

Ein extremes Beispiel hierfür wäre zur Verdeutlichung, ein Hochschulprofessor wird Straßenreiniger. Diese Berufe sind eindeutig nicht vergleichbar, selbst wenn der Versicherte als Straßenreiniger mehr verdienen würde, hat er weiterhin Anspruch auf die Berufsunfähigkeits-Leistungen, obwohl er arbeitet.

Die Kanzlei Dawood vertritt gerade einen Mandanten, der in einer neuen Tätigkeit mehr verdient als vorher. Die Versicherung hat die Leistungen eingestellt. Aber die neue Tätigkeit genießt weit weniger Ansehen als die vorherige Tätigkeit. Früher war der Versicherte angestellter Handwerksmeister. Handwerker genießen in der Bevölkerung ein hohes Ansehen. Nach statistischen Umfragen (Allensbacher Institut) steht der Beruf des Handwerkers an 5. Stelle von allen Berufen. Momentan verhandeln wir noch mit der Versicherung. Falls die Verhandlungen scheitern, werden wir für den Versicherten Klage einreichen.

Sie benötigen Hilfe?

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um die Berufsunfähigkeit.

Eine erste Einschätzung übernehmen wir kostenlos und unverbindlich. Kontaktieren Sie uns per E-Mail, Fax oder telefonisch.


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