Kurzarbeitergeld aus Sicht des Arbeitgebers

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Kurzarbeit: Hier die Voraussetzungen

Die Kurzarbeit beziehungsweise der Antrag auf diese kann unterschiedlichste Gründe haben. Sie alle eint, dass es zu einem Arbeitsausfall kommt und somit alle oder auch nur ein Teil der Mitarbeiter weniger arbeiten kann und soll, als vertraglich vereinbart. Gern begleiten wir Sie im Rahmen der Antragstellung von Anfang an.

Damit der Antrag auf Kurzarbeit erfolgreich ist und somit auch die Zahlung von Kurzarbeitergeld gewährleistet wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Betriebsrat muss dem Beschluss zur Kurzarbeit zustimmen.
  2. Gibt es keinen Betriebsrat im Unternehmen und auch keine tariflichen Regelungen für den Fall der Kurzarbeit, so müssen alle Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen, die von ihr betroffen sind.
  3. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen vereinbaren, um wie viel Prozent die Arbeitsleistung reduziert werden soll. Es ist dringend zu empfehlen, diese Vereinbarung schriftlich festzuhalten.
  4. Mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer muss von der Kurzarbeit sowie einem Lohnausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sein. Dieser bezieht sich auf das monatliche Bruttogehalt.

Anmeldung der Kurzarbeit: Die notwendigen Schritte

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber zwei Schritte gehen:

  1. Er muss den vorhandenen Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Die Anzeige muss bei der für den Bezirk zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Anschließend wird geprüft, ob alle Bedingungen für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes erfüllt sind. Dieses Prozedere geht in der Regel recht schnell und dauert im Schnitt maximal zwei Wochen.
  2. Das Kurzarbeitergeld wird im ersten Schritt vom Arbeitgeber berechnet. Dabei, wie diese Berechnung auszusehen hat, helfen wir Ihnen gern. Der Arbeitgeber zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Im Anschluss kann er bei der Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag stellen, sodass er die Kosten des Kurzarbeitergeldes erstattet bekommt. Alle nötigen Formulare für die Anmeldung von Kurzarbeit stellt die Bundesagentur für Arbeit auch online zur Verfügung. Auch hier helfen wir Ihnen gern.

Anmeldung der Kurzarbeit: In welchen Fällen wir das Kurzarbeitergeld erstattet?

Der Arbeitnehmer muss Sie sich nur mit dem Arbeitgeber auf die Formalitäten einigen; das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet wird.

Dazu zählen:

  1. Wirtschaftliche Gründe, wie eine schlechte Auftragslage, oder unvermeidbare Ereignisse, wie Hochwasser, Epidemien, verursachen den Arbeitsausfall
  2. Zuvor wurde alles Mögliche unternommen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu reduzieren (Resturlaub, Überstundenabbau)
  3. Der Arbeitsausfall ist nur vorrübergehend.
  4. Der Arbeitsausfall wurde vom Unternehmen bei der Agentur für Arbeit gemeldet (Anzeige s.o.).
  5. Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer sind danach weiter beschäftigt und wurden nicht entlassen.

Ist der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes erfolgreich, erhält der Arbeitgeber die gezahlten Beträge zurück. Arbeitgeber bezahlen ihre Mitarbeiter nun für die real geleistete Arbeitszeit und strecken das zusätzlich errechnete Kurzarbeitergeld vor, das von der Arbeitsagentur nachfolgend erstattet wird.

Ohne zu sehr auf die Details einzugehen, berechnet sich das Gehalt bei Kurzarbeit im Prinzip folgendermaßen: Die Firma zahlt nur noch Gehalt und Sozialabgaben in dem prozentualen Umfang, in dem der Mitarbeiter noch für die Firma arbeitet. Geht die Arbeitszeit beispielsweise um 50 Prozent zurück, muss der Arbeitgeber nur noch für die Hälfte des Gehalts und der Abgaben aufkommen.

Zu diesem Arbeitgeberbetrag bekommt der Arbeitnehmer noch ein „Kurzarbeiterentgelt“. Dieses errechnet sich aus der Differenz zum normalen Gehalt bei regulärer Arbeitszeit. Von der Arbeitsagentur bekommt der Kurzarbeiter eine Kompensationszahlung in Höhe von 60 Prozent (bzw. Arbeitnehmern mit Kindern i. H. v. 67 Prozent) des Verdienstausfalls.

Wie bereits oben gesagt, helfen meine Mitarbeiter und ich Ihnen ab der Anzeige über die Berechnung bis hin zur eigentlichen Antragstellung bezogen auf das Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus beraten wir Sie gern über zusätzliche Möglichkeiten, die aktuell schwierige Situation mittels einschlägiger Sonderprogramme abzufangen. Auch hier gilt es, rechtzeitig die richtigen Anträge einzureichen. Rufen Sie unverbindlich an, und selbstverständlich lassen wir Sie auch über eine Gebührenfrage nicht im Unklaren.

Ihre Manuela Schwennen, Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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