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Eid schwören: Wann muss man einen Eid leisten und was muss man beachten?

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Eid schwören: Wann muss man einen Eid leisten und was muss man beachten?

Sie sollen als Zeuge vor Gericht aussagen? Dann ist es möglich, dass Sie einen Eid leisten müssen. Worauf schwört man und was gilt, wenn man unter Eid eine Falschaussage macht? Als Experten im Strafrecht erklären Rechtsanwältin Stefanie Kretschmer und Rechtsanwalt Christopher Jones, worauf es zu achten gilt.

Eid ablegen: Definition

Wer muss einen Eid leisten  

Der Eid hat im Recht schon seit Jahrhunderten eine besondere Bedeutung. In unserer heutigen Rechtsordnung spielt er noch immer eine wichtige Rolle. Als Erstes kommen die Zeugen in den Sinn, die bei Gericht vereidigt werden können. Aber auch Richter, Schöffen, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Dolmetscher, Beamte und Träger politischer Ämter müssen einen Eid leisten. 

Assertorischer Eid, promissorischer Eid, Doppeleid  

Zu unterscheiden ist zwischen dem assertorischen und dem promissorischen Eid. Wer als Zeuge einen Eid ablegt, schwört damit, dass seine Aussage der Wahrheit entspricht. Der Eid wird immer erst nach der Aussage abgelegt. Der assertorische Eid ist also eine förmliche Versicherung über die Wahrheit einer Aussage. Die Phrase „unter Eid aussagen“ ist insoweit sprachlich ungenau. Hier handelt es sich wahrscheinlich um eine Übertragung aus dem anglo-amerikanischen Recht [under oath], denn hier werden Zeugen tatsächlich vor der Aussage vereidigt. 

Anders der promissorische Eid. Dieser Eid ist keine Versicherung, sondern ein Versprechen. Amtsträger wie z. B. Richter versichern damit, dass sie ihre Pflichten gemäß dem Grundgesetz, der geltenden Gesetze und unabhängig ausüben. Dementsprechend wird der Eid abgelegt, bevor das Amt angetreten wird.  

Bei politischen Ämtern gibt es den Doppeleid. Der Amtsträger schwört dabei, das deutsche Volk und das Grundgesetz zu schützen sowie seine Amtspflichten gewissenhaft und gerecht zu erfüllen. 

Vereidigung von Zeugen  

Der Bürger kommt mit dem Eid am ehesten als Zeuge in Berührung. Sowohl in Zivilprozessen als auch vor den Strafgerichten werden häufig Zeugen vernommen. In den meisten Fällen bleiben sie aber unvereidigt. Die Gerichte sollen nur dann einen Eid abnehmen, wenn die Aussage von ganz besonderer Bedeutung ist oder wenn der Eid der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage dient. Wird ein Zeuge aufgefordert, einen Eid zu leisten, dann muss er dem Folge leisten. Wird der Eid verweigert, droht ein Ordnungsgeld.

Strafbarkeit von Falschaussage und Meineid  

Voreid vs. Nacheid: Wer muss welchen Eid ablegen?

Dramatisch sind jedoch die Folgen einer beeidigten Falschaussage. Die Falschaussage vor Gericht ist immer strafbar. Bei einer unbeeidigten Aussage droht als Strafmaß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.  

Sagt ein Zeuge jedoch falsch aus und beeidigt dann die Wahrheit der Aussage, liegt ein Meineid vor. Der Meineid ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet. Außerdem ist auch der fahrlässige Meineid strafbar, während bei der unvereidigten Aussage nur die vorsätzliche Falschaussage strafbar ist. Aus diesen Gründen sind die Zeugen vom Gericht über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen zu belehren. Bei der Vereidigung muss darüber eine gesonderte Belehrung über die Bedeutung des Eides durch das Gericht erfolgen.

Eidesformel: Worauf schwört man?

Die Vereidigung erfolgt nach der Zeugenaussage. Die Formeln für die Vereidigung sind in § 64 StPO aufgeführt. Der Zeuge darf zwischen drei verschiedenen Eidesformeln wählen. Der Richter spricht dem Zeugen die Formel vor und der Zeuge muss diese bekräftigen. Bei der Leistung des Eides soll der Zeuge außerdem die rechte Hand heben. Für die rechtliche Wirksamkeit des Eides ist dies jedoch nicht Bedingung. Daher kann das Gericht den Zeugen auch nicht zum Heben der rechten Hand zwingen.  

Die Eidesformeln lauten wie folgt:  

Religiöse Formel  

Der Richter richtet folgende Worte an den Zeugen: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.“  

Der Zeuge antwortet hierauf: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“  

Formel ohne religiöse Beteuerung  

Der Richter richtet folgende Worte an den Zeugen: „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.“  

Der Zeuge antwortet hierauf: „Ich schwöre es.“ 

Bekenntnis für weitere Religionsgemeinschaften  

Wenn ein Zeuge nicht dem Christentum, sondern einer anderen Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft angehört, dann darf er eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden. Dies ist nicht zwingend. Dem Zeugen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, ein Bekenntnis gemäß seiner eigenen Religion abzugeben. Das Gericht muss ein solches Bekenntnis zulassen. Es handelt sich bei diesen Bekenntnissen allerdings nur um Zusätze zum eigentlichen Eid. Sie dürfen daher nicht anstelle des Eides geleistet werden. Die Bekenntnisformeln dürfen auch nicht im Widerspruch zur Eidesleistung stehen.  

Eidesgleiche Bekräftigung  

Zeugen, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, können stattdessen eine sogenannte Bekräftigung ihrer Aussage vollziehen. Diese ist in § 65 StPO geregelt und steht dem Eid gleich. Bei der eidesgleichen Bekräftigung spricht der Richter zum Zeugen: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.“ Der Zeuge antwortet hierauf: „Ja.“ Auch bei der eidesgleichen Bekräftigung soll der Zeuge die rechte Hand heben.  

Vereidigung von hör- oder sprachbehinderten Menschen  

Zeugen mit einer Hörbehinderung können ebenfalls vereidigt werden. Das Gesetz sieht vor, dies in einer je nach Beeinträchtigung möglichen Art und Weise zu ermöglichen. Die betroffenen Personen können den Eid nachsprechen oder ihn durch Abschreiben und Unterschreiben der Eidesformel leisten. Das Gericht kann auch eine die Verständigung ermöglichende Person, z. B. einen Gebärdendolmetscher, hinzuziehen. 

Wer muss den Eid schwören und wer darf vereidigen?

Wer wird vereidigt?

Abgesehen vom Angeklagten und dem Urkundsbeamten hat in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich jeder Anwesende einen Eid geleistet bzw. kann dazu aufgefordert werden. 

Die Volljuristen müssen zu Beginn ihres Berufslebens einen Eid nach dem deutschen Richtergesetz respektive der Bundesrechtsanwaltsordnung ablegen. Eventuell mitwirkende Schöffen werden ebenfalls für die Dauer ihres Amtes vereidigt. 

Die Dolmetscher haben es da schon etwas komplizierter. Wenn sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein vereidigt sind, müssen sie für jedes Hauptverfahren, das sie begleiten, gesondert den Eid schwören, dass sie treu und gewissenhaft übertragen werden, vgl. § 189 GVG

Bei Zeugen und Sachverständigen als Beweismittel des Verfahrens steht es grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 1 StPO im Ermessen des Gerichts, ob diese nach ihrer Aussage vereidigt werden. Ein Sachverständiger könnte sich dabei auf einen eventuell vorher geleisteten allgemeinen Eid berufen. 

Die Vereidigung von Zeugen spielt seit der Strafrechtsreform von 2004 in der Praxis jedoch kaum noch eine Rolle. Vorher musste grundsätzlich jeder Zeuge seine Aussage beeiden und nur bei allseitigem Verzicht konnte davon abgesehen werden. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung wurde dann diskutiert, ob die Vereidigung komplett abgeschafft wird. Der neue Gesetzeswortlaut des § 59 StPO kann daher als eine Art Kompromiss angesehen werden. 

Heutzutage darf eine Vereidigung nur noch herangezogen werden, wenn der Aussage eine ausschlaggebende Wirkung zukommt und man so den Beweiswert erhöhen will oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch den Eid doch noch eine wahre Aussage herbeigeführt werden kann. 

Wer kann vereidigen?

Auch wenn das Gericht im Regelfall von einer Vereidigung absehen wird, muss es zwingend eine Entscheidung darüber treffen. Diese muss auch direkt nach der Vernehmung getroffen werden und im Falle einer erneuten Vernehmung wiederholt werden. Im Falle einer erneuten Vereidigung darf der Zeuge aber auf den zuvor geleisteten Eid bezugnehmen. Einer Begründung der Vereidigungsentscheidung bedarf es nicht. Über die Vereidigung muss folglich in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht entschieden werden.  

Die einzigen anderen Stellen, die von jedem Bürger einen Eid abnehmen können, sind Konsulate und das Patentamt. Die Polizei darf also keinen Eid abnehmen, selbst wenn der Zeuge dies in seiner Vernehmung anbietet. Der Eid wäre mithin ungültig. 

Noch seltener kommt es zu einer Vereidigung im Ermittlungsverfahren. Der Ermittlungsrichter muss neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 59 StPO auch noch eine Gefahr im Verzug erkennen, bspw. die spätere Unauffindbarkeit des Zeugen oder dass dieser voraussichtlich in der Hauptverhandlung verhindert sein wird, etwa durch Gebrechlichkeit oder einen langen Auslandsaufenthalt. 

Wer muss/darf keinen Eid leisten?

Um vereidigt werden zu können, muss man zunächst eidesmündig, also volljährig sein. Erst mit dem 18. Geburtstag darf man einen Eid schwören. 

Eine weitere Voraussetzung ist die Eidesfähigkeit i. S. d. § 60 StPO. Diese setzt das Fehlen von bestimmten psychischen und intellektuellen Defiziten voraus und schützt Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder einer psychischen Erkrankung, welche die Vorstellung über die Bedeutung der Eidesleistung erheblich beeinträchtigt, davor, unter Eid aussagen zu müssen. 

Weiterhin darf man nicht als Täter oder Teilnehmer des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs oder einer Folgetat wie Datenhehlerei, Hehlerei, Strafvereitelung oder Begünstigung in Betracht kommen. Die im Grundgesetz verankerte Selbstbelastungsfreiheit überwiegt das Aufklärungsinteresse des Gerichts als essenzielles Verfahrensrecht. Sofern ein Zeuge aber wegen einer anderen selbstständigen Tat Angaben machen kann, könnte er teilvereidigt werden. Der Angeklagte selbst kann ohnehin nicht vereidigt werden, selbst wenn er Angaben machen würde. 

Zudem steht den in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten Personen ein sogenanntes Eidesverweigerungsrecht zu. Dies betrifft den Verlobten, den (geschiedenen) Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und auch geradlinig Verwandte oder verschwägerte Familienangehörige. Tante und Onkel des Angeklagten dürfen also den Eid verweigern, die Cousins aber nicht. Darüber muss der Richter auch belehren. 

Meineid: Falschaussage unter Eid

Von den Vereidigungsverboten abgesehen, darf das Gericht oder eine der wenigen anderen zur Eidabnahme zuständigen Stellen auch nicht jeden anderen Zeugen oder Sachverständigen vereidigen. Der Aussagende darf nicht in die Strafbarkeit des Meineids nach § 154 StGB getrieben werden. Dieser Tatbestand stellt falsches Schwören unter Strafe, also eine eidliche, inhaltlich falsche Aussage. Sollte der Richter also ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben, muss er den Aussagenden darüber informieren und ihm so die Möglichkeit einräumen, seine Angaben zu berichtigen. 

Aufgrund der enormen Beweiswirkung von eidlichen Aussagen handelt es sich bei einem Meineid um ein Verbrechen. Der Strafrahmen erstreckt sich daher von einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Wenn man fälschlicherweise vereidigt wurde, könnte ein minder schwerer Fall angenommen werden, der immer noch eine Freistrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Nachträgliche Berichtigung einer Falschaussage

Auch der Versuch eines Meineids ist strafbar. Dabei beginnt die Strafbarkeit für einen Zeugen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Beginn des Ableistens der Eidesformel, aber nicht bereits mit Beginn der Aussage selbst. Wenn die Eidesformel vollständig gesprochen wurde, ist das Delikt vollendet. Im Falle eines Voreides, welcher vor der Vernehmung abgelegt wird, tritt man mit Beginn der Aussage in das Versuchsstadium ein. 

Sofern man durch die falsche Aussage unter Eid einen Angehörigen oder sich selbst schützen wollte, kann das Gericht die Strafe mildern. Falls die Angaben rechtzeitig berichtigt wurden, also bevor die falschen Angaben für die abschließende Entscheidung verwertet wurden und dadurch Rechtsnachteile für einen anderen entstanden sind oder man bereits beanzeigt wurde, kann das Gericht mildern oder sogar von einer Strafe absehen.

Häufige Fragen und Antworten zum Eid

Wann muss man vor Gericht einen Eid leisten?

Gutachter und Sachverständige müssen vor Gericht einen Eid leisten. Für Zeugen gilt dies nur, wenn das Gericht es für notwendig ansieht. Bestimmte Verwandte und auch (Ex-)Ehepartner dürfen aber im Strafverfahren ggf. einen Eid verweigern.

Welchen Eidesspruch muss man als Zeuge schwören?

Es gibt drei verschiedene Eidessprüche: den religiösen und den atheistischen Eidesspruch einerseits. Hier schwört man entweder auf Gott (religiös) oder auf das Gewissen (atheistisch). Außerdem kann man einen Eid auch mit einem anderen religiösen Bezug leisten, bei dem man nicht auf Gott schwört. Wer nicht schwören kann oder will, kann auch eine sog. eidesgleiche Bekräftigung abgeben.

Kann ich meine Aussage unter Eid nachträglich berichtigen?

Die Berichtigung muss rechtzeitig erfolgen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es ist noch kein Schaden für Dritte durch die falsche Aussage entstanden.

  • Die Berichtigung kann noch für das Gerichtsurteil verwendet werden.

  • Es wurde noch kein Ermittlungsverfahren wegen Meineid eingeleitet.

Foto(s): ©Adobe Stock/Catalin Pop, ©anwalt.de/LES

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