Lähmung nach zu spät operiertem Wirbelbruch: 80.000 Euro

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 11.01.2017 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 80.000 Euro sowie die anwaltlichen Gebühren zu zahlen.

Der 1965 geborene Mandant stellte sich im Mai 2011 in der Klinik wegen Rückenschmerzen vor. Bei einer kernspintomographischen Untersuchung der Brustwirbelsäule stellten die Ärzte eine frische Fraktur der BWK6 und 7 mit Wirbelkörperhöhenminderung und Impression der Deckplatte BWK6 fest. Im weiteren stationären Verlauf litt der Mandant unter heftigsten Schmerzen, ab dem 06.06.2011 gab er an, kein Gefühl mehr in den Beinen zu haben. Bei einer Ende Mai 2011 durchgeführten CT waren die Kompressionsfrakturen in Höhe BWK6 ausgeprägter mit angedeuteter Fischwirbelbildung und vorgewölbter Wirbelkörperhinterkante in den Spinalkanal, geringer auch in Höhe BWK7.

Aus der anschließenden Reha wurde der Mandant wegen einer zunehmenden Schwäche in beiden Beinen und einer nur schmerzbedingten Mobilisation zurück in das Krankenhaus verlegt. Wegen einer Parese beider Beine im Sinne eines thorakalen Querschnittssyndroms wurde er in eine Neurochirurgische Abteilung verlegt. Die CT und kernspintomographische Untersuchung der Brustwirbelsäule ergab eine zunehmende Sinterung des 6. Wirbelkörpers mit Verlegung des Spinalkanals und Rückenmarkskompression. Aufgrund der Querschnittslähmung wurde er in ein Zentrum für Rückenmarksverletzte geflogen, wo eine operative thorakale Dekompression durch eine dorsale Laminektomie Th10 und 7 sowie eine Stabilisierung durch eine Spondylodese von BWK4 auf BWK9 erfolgte. Wegen einer Pedikelschraubenfehllage musste eine Revisionsoperation durchgeführt werden.

Mit zwei Sachverständigengutachten der Gutachterkommission Westfalen-Lippe hatte der Mandant dem Krankenhaus vorgeworfen, die inkomplette Querschnittslähmung durch die Nichtreaktion auf die festgestellten Frakturen BWK6 und 7 verursacht zu haben. Obwohl die MRT-Bilder Mitte Mai 2011 richtig befundet worden wären, sei die Operation in Form einer Kypho- bzw. Vertebroplasthie (Knochenzementeinspritzung in die Wirbel) unterlassen worden.

Es habe sich eine eindeutige Verschlechterung der Fraktursituation dargestellt, sodass spätestens Ende Mai 2011 das Rückenmark hätte entlastet werden müssen. Die konservative Behandlung und die Verlegung in die Geriatrie seien grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Durch eine rechtzeitige Operation hätte die Querschnittslähmung mit der erforderlichen Sicherheit verhindert werden können.

Der Mandant litt unter stärksten Schmerzen in den Beinen. Die Gehfähigkeit betrug zunächst keine 100 Meter. Er leidet immer noch unter Schlafstörungen in der Nacht durch Missempfindungen und akute Schmerzen. Es sind kaum zwei Stunden Schlaf durchgängig möglich. Es kommt nachts zu Wadenkrämpfen im linken Bein. Er nimmt starke Schmerzmedikamente gegen die erheblichen Nebenwirkungen ein. Aufgrund der Querschnittslähmung hat er seinen Arbeitsplatz verloren, ist Frührentner. Er hat Missempfindungen unter den Fußsohlen, im rechten Oberschenkel bestehen Nervenschmerzen.

Die Gutachten ergaben als Folge der Sinterungsfraktur von BWK6 und 7 mit Schädigung des thorakalen Rückenmarks ein inkomplettes sensomotorisches Querschnittssyndrom, eine leichtgradige Paraparese und leichtgradig ausgeprägte, koordinativ motorische Störungen beider Beine. Der Neurologe schätzte die unfallbedingte MdE auf 30 %. Der unfallchirurgische Sachverständige kam zu einer behandlungsfehlerhaft bedingten Einschränkung der Rumpfwirbelsäulenbeweglichkeit infolge der Versteifungsoperation nach BWK6/7-Fraktur. Bei der klinischen Untersuchung habe sich der Hinweis für eine Schädigung des Rückenmarks ergeben.

Inwieweit der Mandant seine Arbeitsstelle aufgrund zahlreicher Vorerkrankungen nicht mehr hätte besetzen können, blieb im Rahmen des außergerichtlichen Vergleiches offen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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