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Landesarbeitsgericht Berlin spricht Lehrerin mit Kopftuch Entschädigung zu

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Ob Lehrerinnen an einer Schule mit Kopftuch unterrichten dürfen oder nicht, ist eine viel diskutierte Frage. Dabei müssen die Interessen und Rechte beider Seiten gegeneinander abgewogen werden: einerseits die Religionsfreiheit der Lehrkräfte, andererseits die Religionsfreiheit der Kinder, das Erziehungsrecht der Eltern sowie der staatliche Erziehungsauftrag. 2015 hat das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen untersagt. Nun hat das Landesarbeitsgericht Berlin einer Lehrerin mit Kopftuch eine Entschädigung zugesprochen.

Der Sachverhalt

Eine Klägerin hatte gegenüber dem Land Berlin geltend gemacht, ihre Bewerbung als Lehrerin sei nicht erfolgreich gewesen, da sie ein Kopftuch trage. Nun hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ihr eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen (5.159,88 €) zugesprochen – Az.: 7 SA 963/18. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliege. Konkret ging das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Klägerin die Stelle wegen ihres Kopftuches nicht erhalten habe. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass das Tragen eines Kopftuches den Schulfrieden gefährdet hätte. Folglich sei die Klägerin aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden.

§ 7 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes besagt:

„Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden ...“

In § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes heißt es:

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage zunächst abgewiesen – Az.: 58 CA 7193/17. Dabei berief es sich auf das in Berlin geltende Neutralitätsgesetz, demzufolge Bedienstete im öffentlichen Dienst wie Polizisten, Justizmitarbeiter und Lehrer allgemeinbildender Schulen generell keine religiösen Zeichen tragen dürfen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Kreuz, ein Kopftuch oder ein anderes religiöses Symbol handelt.

Das Land Berlin kündigte an, gegen das Urteil in Revision gehen zu wollen und es durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt prüfen zu lassen.

Bundesverfassungsgericht hat pauschales Kopftuchverbot an Schulen untersagt

2015 hatte das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen untersagt. Es hob in diesem Zusammenhang insbesondere die Bedeutung der Religionsfreiheit hervor. Ein allgemeines gesetzliches Verbot religiöser Symbole, beispielsweise eines Kopftuchs, setze eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität voraus.

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die einzelnen Bundesländer im Zusammenhang mit muslimischen Lehrerinnen an Schulen individuell unterschiedliche Regelungen entwickelt.

Wenn Bewerber durch einen in § 1 genannten Grund bei der Stellenvergabe benachteiligt wurden, können und sollten sie sich dagegen wehren. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen in solchen Fällen gerne zur Verfügung. In einem persönlichen Erstgespräch wird zunächst geklärt, ob in Ihrem Fall eine solche Benachteiligung stattgefunden hat und welche Herangehensweise sich am besten eignet.


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