Lehrerinnen in Berlin dürfen weiter kein Kopftuch tragen
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Arbeitsgericht Berlin weist Entschädigungsklage einer erfolglosen Bewerberin ab
Rechte im Zusammenhang mit der Freiheit der Religionszugehörigkeit und Religionsausübung kollidieren immer wieder mit dem Arbeitsrecht. Nun musste das Arbeitsgericht Berlin über die Entschädigungsklage einer Frau entscheiden, der eine Anstellung als Grundschullehrerin verwehrt wurde, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt.
Berliner Neutralitätsgesetz verbietet Kopftuch im Schulunterricht
Die Arbeitsrichter verwehrten eine Entschädigung unter Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz. Nach diesem ist es unter anderem Lehrkräften an öffentlichen Schulen untersagt, im Dienst religiös geprägte Kleidungsstücke zu tragen.
Das Arbeitsgericht Berlin verwies ferner darauf, dass dieses Verbot religiöser Bekleidung nicht für Lehrer an berufsbildenden Schulen gelte. Der klagenden Muslimin stehe es frei, an einer solchen Schule eine Anstellung zu suchen.
Keine Privilegierung der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte
Der Berliner Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, den die Klägerin beauftragt hatte, wollte angesichts der klaren gesetzlichen Regelung womöglich das Neutralitätsgesetz selbst auf den Prüfstand stellen. Immerhin stand vor einiger Zeit ja bereits das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand.
Das Arbeitsgericht Berlin sah jedoch keine Veranlassung, das Neutralitätsgesetz der Hauptstadt einer solchen Normenkontrolle zuzuführen. Anders als das Schulgesetz in NRW, behandle das Berliner Neutralitätsgesetz alle Religionen gleich und sehe keine Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vor.
Die Religionsfreiheit als aktueller Dauerbrenner im Arbeitsrecht
Derzeit drehen sich zahlreiche nationale und europäische Gerichtsverfahren um die Religionsfreiheit im Arbeitsrecht. Es geht u.a. darum, ob kirchliche Arbeitgeber von ihren Bewerbern eine bestimmte Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Den Streit um das Kopftuch gibt es dabei auch bei privaten Arbeitsverhältnissen.
Frauen in Deutschland dürfen grundsätzlich ein Kopftuch an ihrem Arbeitsplatz tragen. Nur in Ausnahmefällen darf der nicht-staatliche Arbeitgeber dies verbieten. Sachliche Gründe für ein solches Verbot können z. B. in der Arbeitsplatzsicherheit, der Störung des Betriebsfriedens oder einer nachweislich drohenden Geschäftsschädigung gefunden werden.
Europäischer Gerichtshof soll entscheiden
Da das Bundesarbeitsgericht und auch oberste Arbeitsgerichte anderer EU-Staaten arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt haben, werden von diesem nun wegweisende Entscheidungen erwartet. Interessant dürfte das vor allem vor dem Hintergrund der sich stark unterscheidenden nationalen Regelungen werden.
So definiert z. B. das streng laizistische Frankreich mit dem Burka-Verbot die Grenzen von Toleranz und Diskriminierung anders, als wir es tun. Es geht also in der aktuellen Debatte um nicht weniger grundsätzliche Fragen unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens auf nationaler und europäischer Ebene.
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