Landgericht Braunschweig: Bedeutender Sachschaden bei Fahrerflucht ab 1500,00 €

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Zum Sachverhalt

Der Beschuldigte fuhr mit seinem VW Golf gegen zwei geparkte Fahrzeuge. Er verursachte dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 1.380,00 €. Er entfernte sich von der Unfallstelle. Er wartete nicht ab. Später räumte er den Sachverhalt ein und erklärte, dass er beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Deshalb sei er rechts gegen die geparkten Fahrzeuge gestoßen. Er habe sich sehr erschrocken und sei aber weitergefahren. Später sei er aber zur Unfallstelle zurückgekehrt. Die beiden Fahrzeuge, die er beschädigt hatte, seien nicht mehr vor Ort gewesen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht lehnte den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung ab, dass unterhalb eines Betrages von 1.500,00 € noch kein bedeutender Sachschaden anzunehmen sei. Es gebe zwar Entscheidungen, dass ab 1.300,00 € ein bedeutender Schaden vorlege, diese Entscheidungen lägen aber längere Zeit zurück.

Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen Beschwerde eingelegt, weil sie weiterhin der Ansicht ist, dass ab einem Schaden von 1.300,00 € ein bedeutender Sachschaden anzunehmen sei. Die Beschwerde hatte aber keinen Erfolg.

Das Landgericht Braunschweig, als Beschwerdeinstanz, hat entschieden, dass nach derzeitigen Stand der Ermittlungen keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis durch Urteil entzogen werden müsse. Der Beschuldigte habe sich des Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht schuldig gemacht, denn er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Zwar läge die Grenze bei einem bedeutenden Sachschaden seit dem Jahr 2002 nach ständiger Rechtsprechung bei 1.300,00 €. Darauf verweise die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu recht. Auch aktuelle strafrechtliche Kommentare hielten an dem bekannten Wert von 1.300,00 € fest. Jedoch stützten sich sämtliche Kommentierung zur Begründung dieses Schadens alleine auf die dazu ergangene Rechtsprechung. Diese sei aber überwiegend älteren Datums. Die Grenze von 1.300,00 € sei seit 2002 anerkannt.

Die allgemeine Geldentwicklung könne aber nicht außer Betracht bleiben. Daher müsse bei einem seit 2002 unveränderten Wert nach nunmehr 14 Jahren eine Anpassung vorgenommen werden.

Das Gericht führt dann aus, dass als Anhaltspunkt die Anpassung der Verbraucherindex sei. Daher erscheine es angemessen, den Wert eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,00 € festzusetzen. Diese Entscheidung des Landgerichtes Braunschweig vom 03.06.2016 ist für die Praxis sehr interessant. Denn in der Tat findet man im Literatur und Rechtsprechung stets für einen bedeutenden Sachschaden noch den „alten“ Betrag von 1.300,00 €.

Das Landgericht hat die eigene Rechtsprechung grundlegend geändert.

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