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Langstreckenflug: Wenn der Komfortsitz klemmt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wird für einen Fernflug die Komfortklasse gebucht, ist eine Minderung um 50 Prozent gerechtfertigt, wenn der Sitz klemmt und sich nicht in die Liegeposition ausfahren lässt. Es sollte der Traumurlaub in Mauritius schlechthin werden: Schon während des Fluges wollten zwei Urlauber den größtmöglichen Komfort genießen. Darum buchten sie bei ihrer Pauschalreise für den Hin- und Rückflug zusätzlich noch die Komfortklasse für jeweils 1500 Euro pro Person.

Im Flugzeug stellte sich aber heraus, dass der Sitz der Frau klemmte und die Liegeposition nicht eingestellt werden konnte. Das reklamierte die Urlauberin umgehend bei der Stewardess, die den Sitz auch nicht einstellen konnte. Sie sicherte aber zu, den Defekt zu melden. Nachdem die Urlauber zwei Wochen in einem Hotel mit Baustellenlärm verlebt hatten, stand nun der Rückflug an. Sie flogen mit demselben Flugzeug zurück, mit dem sie bereits nach Mauritius geflogen waren. Die Frau erhielt denselben Sitzplatz wie beim Hinflug. Er war immer noch defekt, sodass sie wieder auf den Sitzkomfort verzichten musste.

Wegen der Baustelle im Hotel und dem defekten Komfortsitz forderten sie vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung. Als der das nicht akzeptieren wollte, reichten die Reisenden Klage beim Landgericht (LG) Frankfurt am Main ein. Für den fehlenden Sitzkomfort bei Hin- und Rückflug sprachen die Richter der Urlauberin für jeden Flugtag eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 Prozent des Tagespreises der Pauschalreise zu.

Das LG war der Ansicht, dass es sich bei dem defekten Sitz um einen erheblichen Reisemangel handelt. Gerade bei Fernflügen ist der Sitzkomfort aus Sicht des Reisenden ein entscheidender Punkt. Die Urlauber hatten die Komfortklasse mit Aufpreis gerade gebucht, damit sie während des Fluges entspannt schlafen können. Daher ließ das LG auch nicht das Argument des Reiseveranstalters gelten, in der Komfortklasse hätten die Fluggäste alle anderen Extraleistungen in Anspruch nehmen können.

(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 30.07.2012, Az.: 2-24 O 31/12)

(WEL)


Foto(s): ©iStockphoto.com

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