Lassen Sie den Jahresurlaub nicht verfallen!

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Ein weit verbreiteter Irrtum soll zum Jahresende aufgeklärt werden. Viele Arbeitnehmer nehmen an, dass bis zum 31. März Resturlaub aus dem Vorjahr genommen werden kann und der Urlaub erst danach verfällt. Dem ist nicht so. Das Bundesurlaubsgesetz hat in § 7 Abs. 3 dazu eine eindeutige Regelung. Diese besagt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Wird der Urlaub nicht genommen, verfällt er. Das bedeutet, bis zum 31. Dezember muss jeder Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Jahresurlaub genommen haben.

Eine Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht. Liegen zum Beispiel dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vor, so ist es möglich, den Urlaub in das darauffolgende Kalenderjahr zu übertragen. Dies ist oft bei saisongebundener Arbeit oder Terminaufträgen der Fall. Hier ist zu beachten, dass der Resturlaub dann in den ersten drei Monaten, das heißt, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, genommen werden muss. Dies regelt § 7 Abs. 3 S. 3Bundesurlaubsgesetz mit der Folge, dass Urlaub, der bis zum 31. März nicht genommen wird, endgültig und ersatzlos verfällt.

Nur für Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit oder der Einberufung zum Wehrdienst gibt es gesetzliche Ausnahmen für diese Verfallsfrist.

Was aber, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung den Jahresurlaub nicht antreten kann? Hier hilft eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2009. In der sogenannten „Schultz-Hoff-Entscheidung“ hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erhalten bleibt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit nicht nehmen kann. Aber auch in diesem Fall gibt es eine absolute zeitliche Grenze. Der Europäische Gerichtshof und auch das Bundesarbeitsgericht halten es für rechtmäßig, dass spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres der gesetzliche Urlaubsanspruch ersatzlos verfällt. Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem für Sie anwendbaren Tarifvertrag eine Urlaubsregelung, die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigt, so kann zum einen die Übertragung als auch der Verfall von Resturlaub abweichend geregelt werden. Keinesfalls darf ein Tarifvertrag aber eine Regelung dahingehend enthalten, dass der gesetzliche Mindesturlaub in Folge von Krankheit zum Ende des Kalenderjahres ersatzlos verfällt.

Der Gesetzgeber will mit diesen Regelungen verhindern, dass Urlaubsansprüche im großen Umfang angesammelt werden. Der Erholungsurlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers und kann seinen Zweck nur dann erfüllen, wenn er im jeweiligen Kalenderjahr genommen wird.

Es ist also empfehlenswert, am Ende des Kalenderjahres noch einmal zu schauen, ob eventuell Resturlaubsansprüche bestehen. Diese sollten dann umgehend beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, um einen ersatzlosen Verfall der Ansprüche zu vermeiden.

Arbeitgebern ist zu raten, sich darum zu bemühen, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaubrechtzeitig nehmen und nicht ansammeln. So kann Streitigkeiten über eine mögliche Übertragung oder den Verfall von Urlaubsansprüchen vorgebeugt werden.

 


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