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Lebenspartnerin hat keinen Anspruch auf Umgangsrecht

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In unserer heutigen Zeit haben Kinder zwar immer noch einen biologischen Vater und eine biologische Mutter, aber wenn ein Kind im Rahmen einer Lebenspartnerschaft geboren wird, hat es zwei Mütter oder zwei Väter. Dies bringt eine Menge Probleme mit sich.

In einem aktuellen Fall bildeten zwei Frauen eine Lebenspartnerschaft. Nach einer gemeinsamen Entscheidung wurde ein Kind geboren, dessen biologischer Vater ein Bekannter der beiden Frauen ist. Dieser erkannte die Vaterschaft aber wie abgesprochen nicht an. Das Kind wuchs zunächst in der Lebenspartnerschaft auf, jedoch trennten sich die beiden Frauen nach einer Reihe von heftigen Auseinandersetzungen. Daraufhin hatte die Klägerin keinen regelmäßigen Umgang mehr mit dem Kind.

Mit ihrem Antrag auf Umgang an das zuständige Amtsgericht wollte sie erreichen, dass sie wöchentlich von Freitag ab 13 Uhr bis Sonntag 18 Uhr Umgang mit dem Kind erhält. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass einer Lebenspartnerin nur dann ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Da die Antragstellerin aber die Abstammung des Kindes und auch seine leibliche Herkunft ablehnt, welche aber für die Identität des Kindes sehr wichtig ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Daher hatte ihr Umgangsantrag keinen Erfolg.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sollte schließlich darüber entschieden werden, ob das Umgangsrecht nach § 1684 BGB oder nach § 1685 BGB für diesen Fall zutrifft. Die Richter erklärten, dass hier § 1685 BGB Anwendung findet, da § 1684 BGB nur für Vater und Mutter des Kindes gilt und die Klägerin beides nicht ist. Das OLG befand, dass § 1685 BGB für die vorliegende Situation besser passt. Folglich hat das Amtsgericht i. S. d. § 1685 BGB richtig festgestellt, dass der Umgang des Kindes mit der Antragstellerin nicht dem Kindeswohl dient.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.11.2010, Az.: 5 UF 217/10)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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